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Business, Recht

Falschbehauptungen bei Online-Bewertungen können teuer werden, so D.A.S.

Johannes Loinger ©D.A.S. / Foto Wilke

Online-Gefahren. Viele Urlauber und Konsumenten bewerten ihre Erlebnisse regelmäßig auf Plattformen im Internet. Die D.A.S. warnt davor, falsche Behauptungen, Gerüchte oder Beleidigungen zu veröffentlichen.

Diese können rechtliche Folgen, wie Klagen wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zur Folge haben, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Die Beschreibung wahrer Tatsachen ist durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Im Streitfall trägt allerdings der Autor die Beweislast für getätigte Behauptungen. Es ist also ratsam, vor jeder öffentlichen Bewertung darüber nachzudenken, was man eigentlich verkünden will.

Vergebene Sterne und Bewertungen sind wichtig

Viele Konsumenten analysieren Bewertungen auf Online-Plattformen bevor ein Hotel gebucht, ein Arzttermin vereinbart oder ein Produkt gekauft wird. Für die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen hat dabei das Internet einen immer größeren Einfluss. „Für die eigene Kaufentscheidung werden dabei die Anzahl der vergebenen Sterne, Fotos anderer Kunden und die schriftlichen Bewertungstexte herangezogen“, konkretisiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Unrichtige Vorwürfe und Beleidigungen sind zu unterlassen

Seine Meinung im Internet zu äußern, ist rechtlich in Ordnung und auch legitim. „Es dürfen jedoch keine unrichtigen Vorwürfe publiziert werden. Auch unsachliche Beschimpfungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Ebenso sollten keine Vermutungen angestellt oder Gerüchte verbreitet werden“, erklärt Loinger.

Schlechte Bewertungen können für ein Unternehmen eine rufschädigende Wirkung haben und zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. „Aus diesem Grund kontrollieren in den meisten Fällen auch die Bewerteten die getätigten Aussagen und reagieren gegebenenfalls darauf“, so Loinger weiter.

Verfasser der Bewertung trägt Beweislast

Berichte über wahre Tatsachen sind erlaubt. Selbst dann, wenn diese für den Unternehmer eine negative Bewertung darstellen. „Aber Vorsicht: Im Streitfall liegt die Beweislast für die Behauptungen beim Verfasser des Textes. Das heißt, dass Sie als Feedbackgeber beweisen müssen, dass Ihre negative Bewertung stimmt“, warnt Loinger. Es hängt von vielen Faktoren ab, wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist und wird im Einzelfall beurteilt.

Gegen falsche Aussagen kann gerichtlich vorgegangen werden

Auch wenn die scheinbare Anonymität des Internets schnell dazu verleitet, seinem Ärger Luft zu machen, ist bei Bewertungen im Internet Vorsicht geboten. Gegen Unwahrheiten und beleidigende Kommentare können sich die betroffenen Unternehmen rechtlich wehren.

„Geschädigte haben die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zu klagen. Betreiber von Internetplattformen müssen auf Verlangen von Gerichten und Behörden Auskünfte über die Benutzer erteilen. So kann die IP-Adresse des betroffenen Rechners und damit häufig auch der Benutzer ausgeforscht werden“, so der D.A.S. CEO.

 

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