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Business, Recht

Gericht: A1 Kundenservice nicht über Mehrwertnummer

Justizpalast ©ejn

Wien. Handyfunker A1 darf den Kundensupport nicht über eine kostenpflichtige „Mehrwertnummer“ abwickeln, entschied das Oberlandesgericht Wien nach einer VKI-Klage.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG wegen zusätzlicher Kosten, die Kundinnen und Kunden beim Anruf der „Georg“-Hotline entstanden sind, geklagt.

Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Ansicht des VKI bestätigt (5 R 78/20g), dass im Tarif inkludierte Freiminuten auch für die „Georg“-Helpline gelten müssen und eine angebotene Kundenhotline auch für Internetkunden zum Grundtarif erreichbar sein muss, so die Verbraucherschützer. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Was den VKI in Marsch gesetzt hat

Für die Marke „Georg“ hatte A1 zwei Service-Telefonnummern eingerichtet:

  • Zum einen die Kurzrufnummer 610 zum Grundtarif, welche nur von Konsumentinnen und Konsumenten gewählt werden konnte, die von einer „Georg“-Handynummer anriefen.
  • Zum anderen eine kostenpflichtige 0820er-Nummer, die Anrufer aus allen anderen Netzen wählen mussten.

Zwei Kundengruppen war durch diese Konstruktion allerdings der Zugang zum kostenlosen Support verwehrt:

  • Kunden, die bei „Georg“ ausschließlich einen Vertrag für (mobiles) Internet hatten und deren SIM-Karte daher in einem Modem bzw. Router verwendet wurde, mussten 0,15 Euro pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen.
  • Ebenso mussten auch Kunden, deren ‚Georg‘-Handy defekt war und die gerade dann den Kundensupport benötigten, die kostenpflichtige Mehrwertnummer nutzen.

„In solchen Fällen zusätzliche Gebühren für ein telefonisches Kundenservice zu verlangen, ist unzulässig“, so Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI: „Wenn ein Unternehmen seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, dürfen dafür keine höheren Gebühren verrechnet werden als für ein gewöhnliches Telefongespräch.“ Dies sei jetzt in zweiter Instanz vom OLG Wien bestätigt worden.

Zudem enthielten die „Georg“-Entgeltbestimmungen eine Klausel, nach der die Verwendung von Freieinheiten für Anrufe bei der Hotline mit der Kurznummer 610 nicht möglich war. Die Kunden konnten ihre Freiminuten zwar für alle Netze österreichweit verwenden, mussten aber ausgerechnet für die Kunden-Hotline ihres eigenen Telefonanbieters ein zusätzliches Entgelt zahlen, zürnt der VKI. Dies wurde nun ebenfalls vom OLG Wien für unzulässig erklärt.

Handynetzbetreiber A1 hat die Konstruktion der „Georg“-Helplines übrigens schon vor dem Urteil 1. Instanz geändert. Im Unrecht sieht man sich aber nicht und hat auch die Entscheidung der Erstinstanz bekämpft. Auch die jetzige OLG-Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

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