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Business, Recht, Veranstaltung

Covid-19: Die Regeln für Gastro, Shopping, Events ab 14.9.

©ejn

Corona-Krise. Österreich verschärft die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ab heute wieder. Was laut Gesundheitsministerium jetzt gilt (Update).

Die neuen Regeln beinhalten u.a. eine Ausweitung der Maskenpflicht und Obergrenzen für Veranstaltungen. (Update vom 21.9.: Die Regeln wurden erneut verschärft).

Erste Absagen wegen der neuen Regeln

Die verschärften Regeln bedeuten teilweise deutliche Einschränkungen. Daher haben beispielsweise die Veranstalter des „Salzburger Businesslaufs“ ihren Event jetzt kurzfristig abgesagt. Er hätte am Dienstag stattfinden sollen, wenn auch verkleinert und ohne Gastronomie.

Die neuen Regeln geben nun jedoch für Outdoor-Veranstaltungen ohne fest zugewiesene Sitzplätze eine Obergrenze von 100 Teilnehmenden vor. Das ist für Freiluft-Sportereignisse dieser Art besonders problematisch. Dagegen sind sowohl im Freien wie auch in geschlossenen Räumen dann große Teilnehmerzahlen erlaubt, wenn die Sitzplätze fest zugewiesen und gekennzeichnet sind.

Was jetzt im Detail gilt

Seit 14. September 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, d.h. Maske, etc.) in folgenden Bereichen zu tragen (Quelle: Gesundheitsministerium):

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • in sämtlichen Betriebsstätten für Kundinnen und Kunden sowie Personal im Kundenbereich in geschlossenen Räumen (z.B. Supermarkt, Autohandel, Banken, Versicherungen, Friseure, etc.)
  • in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten für den Parteienverkehr sowie die Bediensteten bei Kundenkontakt im Parteienverkehr in geschlossenen Räumen
  • in Bädern für Badegäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen)
  • in der Gastronomie für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
  • in Beherbergungsbetrieben (Hotellerie) für Gäste und Personal bei Kundenkontakt
  • in allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen. Bei Gastronomie-Betrieb gelten die Gastronomieregeln
  • in Sportstätten für Gäste und für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen bei Sportausübung)
  • in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
  • bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • in Apotheken, Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits-und Pflegedienstleistungen erbracht werden
  • bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind
  • bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann

Die Betreibenden sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen MNS zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet, so das Gesundheitsministerium.

Abweichend von diesen bundeseinheitlichen und gerade verschärften Regelungen kann es Zusatzregelungen entsprechend der Corona-Ampel geben: corona-ampel.gv.at

(Update vom 15.9.2020: Die Corona-Ampeleinstellungen wurden Anfang der Woche deutlich verschärft, sind aber einstweilen als Empfehlungen zu verstehen. Insbesondere sollen die Schulen laut Bildungsminister Heinz Faßmann derzeit auch bei oranger Ampel weiter so verfahren als stünde die Ampel auf gelb. Bei Veranstaltungen gelten vorerst die Obergrenzen, wie sie weiter unten aufgelistet sind. Die Ampeleinstellung sei eine Aufforderung zu erhöhter Vorsicht, heißt es.)

Was speziell für die Gastronomie – und bei Gastro-Betrieb – gilt

Essen und Trinken ist in geschlossenen Räumen laut Gesundheitsministerium nur im Sitzen an „Verabreichungsplätzen“ (d.h. Tisch, etc.) erlaubt.

  • Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Platz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Beim Verlassen hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Die Sperrstunde wird mit 1:00 Uhr festgelegt.

Was für Messen und Tagungen gilt

Fach- und Publikumsmessen sind weiterhin möglich, hält das Gesundheitsministerium auf seiner Website ausdrücklich fest. Allerdings kann eine Verschärfung der Corona-Ampel-Einstellungen für den betreffenden Bezirk dazu führen, dass ein Event – je nach Teilnehmerzahl – nicht mehr zulässig ist.

Schreibt die „Ampel“ nichts Strengeres vor, gilt laut Ministerium derzeit, dass eine Bewilligung der Veranstaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig ist. Es ist die Ernennung eines Covid-19-Beauftragen erforderlich, sowie ein Präventionskonzept. Dazu gehören: Steuerung der Besucherströme inkl. Time-slots; Schulung der MitarbeiterInnen; Hygiene-Maßnahmen; Regelungen für den Fall des Auftretens einer Infektion. Und schließlich schreiben die neuen Regeln für Veranstaltungen Obergrenzen bei den Teilnehmerzahlen vor.

Veranstaltungen: Hochzeiten, Ausstellungen, Kongresse

Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung, definiert das Ministerium. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

Es bestehe die Möglichkeit, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 3.000 Personen im Freiluftbereich durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 750 Personen im Freiluftbereich benötigen einer Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Weiters gelten u.a. folgende allgemeine Auflagen:

  • Bei Gastronomiebetrieben gelten die Gastronomieregeln.
  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz.
  • Veranstaltungen mit über 200 Personen haben eine/n Covid-19 Beauftragte/n zu bestellen und ein entsprechendes Covid-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
  • Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt in geschlossenen Räumen die maximale Personen-Höchstzahl von 50.
  • Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt im Freien die maximale Personen-Höchstzahl von 100.

Dabei ist der 1-Meter-Mindestabstand einzuhalten (Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind davon ausgenommen) und in geschlossenen Räumen ist auch ein MNS zu tragen.

Für alle Veranstaltungen gelte: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (z.B.: Darstellerinnen und Darsteller, Orchester).

Link: Gesundheitsministerium

 

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