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Recht, Tools

Tracing-App: Die Wünsche der Datenschützer

©ejn

Corona-Maßnahmen. Eine Arbeitsgruppe des Datenschutzrates hat eine Reihe von Anforderungen an Tracing-Apps festgehalten.

„Wichtig ist das entsprechende Abwägen der Interessen: Das Corona-Virus soll effektiv eingedämmt werden, dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz aber nur soweit erfolgen, als es zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist“, fasst der Vorsitzende des Datenschutzrates, Friedrich Ofenauer, die  Forderungen zusammen.

Die wichtigsten Forderungen

  • Die Nutzung einer Tracing-App muss freiwillig im Sinne des Art. 4 Z 11 DSGVO sein.
    Das heiße auch, dass die Nichterteilung der Einwilligung keine Verweigerung des Eintritts oder einer anderen Dienstleistung zur Folge haben dürfe.
  • Die Zwecke, die mit einer Tracing-App erreicht werden sollen, müssen klar definiert sein. Nur so werde sichergestellt, dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ausgeschlossen sei.
  • Der Einsatz von Tracing-Apps muss zeitlich beschränkt (längstens bis zum Wegfall der akuten Infektions- und Gesundheitsgefahr) vorgesehen werden.
  • Es dürfen im Sinne der Datensparsamkeit und Datenminimierung nur die für eine Kontaktnachverfolgung unbedingt notwendigen Daten verwendet werden.
  • Die Verantwortlichkeit im Sinne der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung nach der DSGVO muss klargestellt werden.
  • Um Missbrauch vorzubeugen, sollte beim Auslösen einer Warnung an die Kontakte ein Verifizierungsprozess stattfinden und zwar mittels der  fälschungssicheren Generierung eines Codes.
  • Der Datenaustausch zwischen den mobilen Geräten der Nutzer muss auf eine solche Art und Weise erfolgen, dass nicht auf die Identität der jeweiligen Nutzer geschlossen werden kann.
  • Die Speicherdauer und Löschung muss konkretisiert werden.

 

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