
Wien. Rechtsschutzversicherer müssen ihren Klienten unter Umständen auch bei Covid-19-bedingten Sperren zur Seite stehen, so das Handelsgericht Wien (nicht rechtskräftig).
Nach den Einschränkungen der Wirtschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie, beispielsweise bei Reiserücktritten, Flugausfällen oder Veranstaltungsabsagen, kam es im Frühjahr 2020 vermehrt zu Beschwerden von Konsumenten, dass Rechtsschutzversicherungen den Deckungsschutz für damit verbundene Prozesse verweigern, so der VKI: Die Versicherungsunternehmen berufen sich dabei auf die sogenannte „Ausnahmesituationsklauseln“.
Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun nach einer – im Auftrag des Sozialministeriums – geführten Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) solche Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
VKI im Clinch mit UNIQA
Die Klage des VKI richtete sich gegen eine diesbezügliche Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG. Laut dieser Bestimmung besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ „Solche oder inhaltlich ähnliche Klauseln sind in der Rechtsschutzversicherungsbranche üblich“, so Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.
Das HG Wien beurteilte diese Klausel jetzt als gröblich benachteiligend. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klausel nur so interpretiert werden, dass sämtliche Zusammenhänge mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung davon erfasst sind. Es kann aber nicht jeder noch so ferne Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung für einen Risikoausschluss ausreichend sein, da es sonst zu unangemessen großen Lücken im Versicherungsschutz kommen würde.
Außerdem sei die Klausel aus mehreren Gründen intransparent:
- Einem durchschnittlichen Verbraucher werde nicht klar ersichtlich, ob unter „hoheitlichen Anordnungen“ nur Gesetze oder auch Verordnungen und Richtlinien, Bescheide, Erläuterungen, Erlässe etc. zu verstehen sind.
- Unklar bleibe auch, ob Empfehlungen der Regierung (wie etwa eine Empfehlung des Außenministeriums, auf nicht notwendige Auslandsreisen zu verzichten) davon erfasst sind und ob dies nur für hoheitsrechtliche Anordnungen von österreichischen Behörden oder auch jene von ausländischen Behörden gilt.
- Weiters sei ist das in der Klausel verwendete Wort „Ausnahmesituation“ nicht eindeutig genug. Es bliebe im Einzelfall dem Versicherungsgeber überlassen, den Begriff der Ausnahmesituation zu definieren.
Somit ist es dem Verbraucher nicht möglich, die Tragweite der Klausel zu durchschauen. Die Klausel ist daher unwirksam, so das HG Wien.
„Die Covid-19-Pandemie stellt den Versicherern keine Blankoermächtigung für Rechtsschutzablehnungen aus“, meint Bauer. Konsumenten, die Rechtsstreitigkeiten wegen Covid-19-bedingter Absagen von Veranstaltungen oder Reisen haben, dürfen nun wieder auf Deckung durch die Rechtsschutzversicherer hoffen, heißt es – vorausgesetzt natürlich, etwaige weitere Gerichtsinstanzen sehen das auch so. Der VKI wird in dem Verfahren von Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte vertreten, die UNIQA durch CMS.