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Business, Recht, Steuer

Wie Sie bis Ende 2020 noch Steuern sparen können

Wilfried Krammer ©Deloitte / feelimage

Österreich. Beratungsmulti Deloitte hat eine Checkliste mit Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende zusammengestellt. Die Corona-Krise kann steuerlich Vorteile haben.

Das herausfordernde Jahr 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige Vorteile zu sichern, empfiehlt Deloitte Österreich. Eine Übersicht des Big Four-Multis soll Privatpersonen dabei helfen, noch vor Jahresende Steuern sparen können.

Ein genauer Blick auf die Ausgaben kann viel Geld bringen

Gerade zum Jahreswechsel gibt es in vielen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen. „Privatpersonen sollten sich jetzt im Lockdown die Zeit nehmen, um ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Gerade rund um die verstärkte Nutzung von Homeoffice gibt es zahlreiche Absetzmöglichkeiten“, so Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich.

Ausgaben im Zusammenhang mit Homeoffice

Durch die Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Anstieg an Remote Working ist die Absetzbarkeit der Ausgaben für das Homeoffice so interessant wie noch nie, heißt es bei Deloitte:

  • Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, können Privatpersonen als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Dies betrifft in der Regel die Anschaffungskosten für Computer oder Laptop, Maus, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie sonstiges Büromaterial.
  • Betragen die Anschaffungskosten von derartigen abnutzbaren Gegenständen mehr als EUR 800,- (inkl. USt), dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden.

„Es gilt zu beachten: Wenn Personen einen Gegenstand sowohl beruflich als auch für private Zwecke nutzen, kann nur der beruflich genutzte Anteil der Ausgaben in die Steuererklärung aufgenommen werden. Auch die Kosten für Internet- und Telefonanschluss können mit dem beruflich genutzten Anteil steuerlich geltend gemacht werden. Dieser berufliche Anteil steigt heuer durch Homeoffice bei vielen Arbeitnehmern sicherlich an“, erklärt Krammer.

Spenden an begünstigte Organisationen

Im heurigen Krisenjahr denken in der Weihnachtszeit viele daran, bedürftigen Menschen etwas Gutes zu tun. Das kann auch Steuervorteile mit sich bringen:

  • Spenden an begünstigte Organisationen können bis zu einer Höhe von maximal 10% der Jahreseinkünfte steuerlich abgesetzt werden.
  • Als Spender sollte man allerdings die personenbezogenen Daten kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen. Der Spendenempfänger muss nämlich die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden, damit die Absetzbarkeit vom Spender geltend gemacht werden kann, betont Deloitte.

Personenversicherung und Wohnraumschaffung letztmalig absetzbar

  • Ausgaben, die vor 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie private Kranken- oder Unfallversicherungen betreffen, können im Jahr 2020 zum letzten Mal abgesetzt werden.
  • Dasselbe gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung, insofern der Vertrag bereits vor 2016 abgeschlossen oder die Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 gestartet wurde.

Werbungskosten und auswärtige Berufsausbildung

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können steuerlich abgesetzt werden.

  • Konkret können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden.
  • Achtung: Die Werbungskosten müssen bis 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können.

Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stattfindet, können die Ausgaben dafür mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 110,- monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Deloitte-Spezialist Krammer schränkt aber ein: „Diese Möglichkeit gibt es nur, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Möglichkeit für eine vergleichbare Ausbildung besteht. Das muss unbedingt beachtet werden.“

Krankheits- und Pflegekosten

Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 % und 12 % übersteigen. „Sollten 2020 bereits hohe Krankheitskosten angefallen sein, könnte sich möglicherweise die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im heurigen Jahr lohnen. Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten“, rät Krammer.

Bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose sowie Leber- oder Nierenleiden könne außerdem aufgrund der notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.

 

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