Klagen drohen. Wer Überwachungskameras gegen Einbrecher installiert, darf ausschließlich das eigene Grundstück filmen. Andernfalls kann es teuer werden.
In der dunklen Jahreszeit steigt die Gefahr, Opfer eines Dämmerungseinbruchs zu werden. Um sich zu schützen, werden häufig Überwachungskameras montiert. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, dass bei der Montage darauf zu achten ist, ausschließlich das eigene Grundstück zu filmen. Sollte eine Videoattrappe zum Einsatz kommen, ist auch der Anschein des Überwachtwerdens zu vermeiden. Wer sich durch die Videoüberwachung eines anderen belästigt fühlt, kann zivilrechtlich dagegen vorgehen.
Mehr Einbrüche in der dunklen Jahreszeit
Auch wenn die Kriminalität seit dem Lockdown erheblich zurückgegangen ist, die Gefahr für Einbrüche ist von November bis März hoch. „Die frühe Dämmerung ist hilfreich für Einbrecher“, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender der D.A.S. Vorstandes. „Wenn in den späteren Nachmittagsstunden kein Licht erkennbar ist, dann ist mit einer großen Wahrscheinlichkeit auch niemand zu Hause. Die meisten Einbrüche dauern nur wenige Minuten“, so Loinger weiter.
Präventionsmaßnahmen senken Einbruchswahrscheinlichkeit
Um die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs zu senken, gibt es laut dem Bundeskriminalamt einige einfache Präventionsmaßnahmen. „Dazu zählen beispielsweise Lampen mit Zeitschaltuhren für die Innenräume. Diese Anwesenheitssimulation sollte jedes Mal aktiviert werden, auch wenn man das Haus nur kurz verlässt. Das erschwert Einbrechern zu erkennen, dass niemand zu Hause ist. Bewegungsmelder für die Außenbeleuchtung eignen sich dazu, Kriminelle abzuschrecken“, erklärt Loinger.
Videokameras sind eine gute Möglichkeit, potenzielle Einbrecher abzuschrecken und um das eigene Grundstück zu kontrollieren. Damit diese Art von Schutz jedoch legal ist, sind einige Punkte zu beachten.
Abwägung verschiedener Interessen
Eine Überwachung per Video greift immer in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz ein. „Daher ist es notwendig, bei dieser Art von Schutz zwischen dem eigenen Interesse und den Interessen anderer Personen abzuwägen“, erläutert Loinger. Beispiele für eigene Interessen an der Überwachung können zum Beispiel der Schutz von Eigentum, Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit sein.
Kameras nicht auf fremde Grundstücke richten
Aus dem Abwägen der verschiedenen Interessen ergibt sich, dass das Filmen anderer Menschen und Grundstücke nicht erlaubt ist. „Um die Privatsphäre anderer zu schützen, ist zu beachten, dass Videokameras nicht auf fremde Grundstücke gerichtet werden. Das gilt sogar dann, wenn die Kamera gar nicht aktiviert oder nur eine Attrappe ist“, warnt der D.A.S.-Vorstandsvorsitzende.
Nachbarn und andere Hausbewohner sollen sich durch die Überwachungsmaßnahme nicht gestört oder belästigt fühlen. Auch der Eindruck des Überwachtwerdens darf nicht entstehen. Somit kommt es immer auf die örtliche Gegebenheit und die Positionierung der Videokamera an, ob die Überwachung rechtens oder verboten ist.
Keine gesetzliche Meldepflicht aber verpflichtende Hinweisschilder
Seit die Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten ist, gibt es keine gesetzliche Meldepflicht für die Videoüberwachung mehr. Die DSGVO sieht stattdessen eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung bei einer systematischen und umfangreichen Videoüberwachung vor.
- Die Folgenabschätzung ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst, warnt die D.A.S.: „Es empfiehlt sich hierzu einen Blick auf die Webseite der Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at zu werfen“, rät Loinger.
- Nach wie vor verpflichtend sind aber Hinweisschilder, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machen. Die Kennzeichnung der Kameras muss so erfolgen, dass sie gut sichtbar ist und die Möglichkeit bietet, der Überwachung rechtzeitig auszuweichen. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Überwachung von Nachbarn ist verboten
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in Österreich ein häufiges Thema vor den Gerichten. „Das Sammeln von Videobeweisen, um verbotene Handlungen seiner Nachbarn belegen zu können, ist aber verboten“, warnt der CEO. Andere Wohnungen und Grundstücke dürfen nicht gefilmt werden.
Zivilgerichte können einstweilige Verfügung erwirken
Wer sich durch die Videoüberwachung gestört fühlt, muss diesen Zustand nicht hinnehmen. „Zunächst sollte das Gespräch mit dem Betreiber der Videoanlage gesucht werden. Vielleicht kann die Angelegenheit auf diese Weise schnell und ohne Anwalt außergerichtlich gelöst werden“, empfiehlt Loinger.
Sollte das nichts bringen, können Betroffene über ein Zivilgericht eine einstweilige Verfügung und so die Unterlassung der Videoüberwachung erwirken. Das unrechtmäßige Filmen anderer kann auch Schadensersatzforderungen zur Folge haben.