Parlament. Der Hauptausschuss des Natinonalrats hat die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung mit den Stimmen von Regierungsparteien und SPÖ beschlossen.
Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am Dienstag mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ das Einvernehmen über die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober vorgelegten Änderungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hergestellt.
Damit können die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen anlässlich der erwartbaren Sozialkontakte zu den Weihnachtsfeiertagen am Samstag, dem 26. Dezember, in Kraft treten und sollen einen neuerlichen Anstieg der Zahl an Neuinfektionen verhindern, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.
„Wegen kontaktintensiver Feiertage notwendig“
Gesundheitsminister Anschober sprach von einer deutlichen Verbesserung der Situation seit den Maßnahmen vom November, wonach sich die Zahl der Erkrankten von 78.000 auf derzeit 29.000 reduziert habe. Auch die Zahl der belegten Intensivbetten sei auf 475 gesunken, wobei laut IntensivmedizinerInnen erst bei unter 200 belegten Betten nicht mehr von einem Krisenbetrieb gesprochen werden könne. „Laut Prognosen wird die Situation weiterhin stabil bleiben“, so Anschober. Statistische Berechnungen ergeben, dass nach dem Jahreswechsel mit 309 belegten Intensivbetten zu rechnen sei, führte der Minister weiter aus.
Die vorliegende Verordnung sei laut Anschober ein Kompromiss zwischen virologischen Notwendigkeiten und der Sehnsucht der Bevölkerung nach Weihnachtsfeierlichkeiten. Die erwartungsgemäß kontaktintensiven Feiertage würden weitere Maßnahmen notwendig machen. Dass Tiergärten geschlossen halten müssen und Seilbahnen in Betrieb sein dürfen, begründete der Gesundheitsminister mit der Unterscheidung in Freizeiteinrichtungen und Aufstiegshilfen.
Zu den Freizeiteinrichtungen würden auch Museen, Tanzschulen und Spielhallen zählen und Ausnahmen für Tiergärten würden einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeuten, so Anschober.
Opposition kritisiert Notmaßnahmenverordnung
Dagmar Belakowitsch (FPÖ) kritisierte, dass ein vorgelegter Monitoringbericht vom 16. Dezember stamme und damit veraltet sei. In Anbetracht des bevorstehenden Lockdowns kritisierte sie, dass man jetzt schon davon ausgehe, dass getroffene Maßnahmen nicht wirken würden.
Für die FPÖ-Abgeordnete erschloss es sich auch nicht, dass Personen ab 14 Jahren in einer Gondelbahn eine FFP2-Maske tragen müssten, dies jedoch nicht in überfüllten U-Bahnen vorgesehen sei. Ihr Parteikollege Norbert Hofer befürchtete, dass in Alten- und Pflegeheimen zu wenige COVID-19-Testkits vorhanden seien.
SPÖ-Abgeordneter Jörg Leichtfried schloss sich der Kritik an. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man gemeinsam am Sessellift sitzen, aber nicht gemeinsam in den Zoo gehen dürfe. Aus seiner Sicht sei die Regelung, dass Personen aus dem gleichen Haushalt die Maximalzahl bei Liftfahrten überschreiten dürfen, nicht exekutierbar.
Für Nikolaus Scherak von den Neos ergibt es keinen Sinn, dass man Verwandte am 24. und 25. Dezember besuchen dürfe, dies ab dem 26. Dezember jedoch nicht mehr gestattet sei. Für ihn lege des Gesetz klar fest, wann weitreichende Verordnungen gefasst werden dürfen. Nun erkenne er die Notwendigkeit nicht, so Scherak.
Erwartungsgemäß lagen für Ralph Schallmeiner (Grüne) ausreichende Begründungen für die neuen Maßnahmen vor. Er führte dabei Prognosen an, die von bis zu 970 belegten Intensivbetten bis zum 10. Jänner 2021 ausgehen.
Novelle der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die Novelle der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht eine Weihnachtsregelung für Besuche in Alten- und Pflegeheimen vor. Demnach dürfen BewohnerInnen am 24. und 25. Dezember höchstens zweimal von maximal zwei Personen besucht werden, die im gemeinsamen Haushalt leben. Die BesucherInnen müssen darüber hinaus eine MNS-Maske der Klasse FFP 2 tragen sowie über ein negatives Corona-Testergebnis verfügen.
An den Feiertagen geschlossen bleiben Zoos, botanische Gärten, Museen, Bibliotheken und dergleichen. Die Änderungen treten mit 24. Dezember in Kraft.
Beschluss der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 4. Jänner 2021. Sie basiert auf den Regelungen der 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
So ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs wie bisher nur zu bestimmten Zwecken zulässig, wie zum Beispiel
- der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie
- Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten oder
- die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
Im Handel bleiben Geschäfte grundsätzlich geschlossen. Geöffnet halten dürfen Betriebe, die wichtige Güter, wie zum Beispiel Lebensmittel, Drogeriewaren, Tierfutter oder Medikamente, oder nicht-körpernahe Dienstleistungen anbieten. Darunter fallen zum Beispiel Banken, KFZ- und Fahrradwerkstätten, Tankstellen, Postdienstanbieter, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Versicherungen oder Putzereien.
Der Einkauf ist grundsätzlich zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt, wobei die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro Kundin/Kunde und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kundinnen/Kunden sowie für MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt eingehalten werden müssen.
Neben Friseur-, Nagel- oder Massagestudios bleiben Indoor-Sportstätten für HobbysportlerInnen geschlossen. Bei Outdoor-Sportstätten, wie zum Beispiel Loipen, Pisten oder Eislaufplätzen, sind der Mindestabstand von einem Meter und die 10-m2-Regel einzuhalten.
Seilbahnen dürfen ab 24. Dezember 2020 auch für HobbysportlerInnen öffnen. Dabei müssen die Einhaltung der Abstandsregeln, die Tragepflicht des Mund-Nasen-Schutzes, eine maximal 50-prozentige Belegung von Gondeln und Liften mit abdeckbaren Sesseln gewährleistet werden. BenutzerInnen ab 14 Jahren müssen während der Beförderung und im Zugangsbereich zumindest eine FFP2-Maske tragen und die Seilbahnbetreiber sind verpflichtet entsprechende Präventionskonzept vorzulegen.
Die wirtschaftlich einflußreiche Branche der Seilbahnbetreiber sieht sich wegen der Verpflichtung zur FFP2-Maske allerdings unfair behandelt und hat rechtliche Schritte angekündigt. Branchenvertreter verweisen dabei auf die Wiener U-Bahn, wo ein herkömmlicher MNS reicht.