
Telekommunikation. Das Handelsgericht Wien urteilt nach einer VKI-Klage zur 5G-Werbung von Handyanbietern (nicht rechtskräftig).
Während das 5G-Netz in Südkorea bereits im Jahr 2019 flächendeckend in Betrieb genommen wurde, befindet es sich in Österreich erst im Aufbau. Der erste Schritt in Österreich erfolgte Ende 2019 in einigen wenigen Gemeinden.
Im Frühjahr 2019 bewarb Magenta – damals noch unter dem Namen T-Mobile – in einer Werbekampagne einige seiner Tarife mit dem Zusatz „5G-Ready“ oder „5G-Ready-Tarif“.
Was T-Mobile dabei in den Augen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) nur unzureichend erwähnte: Der „5G-Ready“-Tarif soll Verbrauchern nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards ermöglicht haben, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist. Darüber hinaus seien die im Rahmen der Kampagne beworbenen Handys nicht 5G-fähig gewesen. Für die Nutzung des 5G-Netzes wäre somit der zusätzliche Erwerb eines 5G-fähigen Mobiltelefons notwendig gewesen.
Der VKI hat in Folge den Telekommunikationsanbieter wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht Wien (HG Wien) Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Transparenz bei Koppelungsangeboten
Das Gericht gab dem VKI auch in einem anderen Punkt Recht: Bei Werbung mit einem „Gratishandy“ im Rahmen eines Koppelungsangebots (Tarif und Handy) müsse „ausreichend deutlich“ über
- die Dauer der Vertragsbindung,
- die Höhe der Grundgebühr,
- das Anfallen und die Höhe einer Aktivierungsgebühr und
- die jährliche Servicepauschale
hingewiesen werden.
„Das Urteil ist erfreulich und ein klares Bekenntnis zu mehr Transparenz in der Werbung von Telekommunikationsanbietern. Werbebotschaften, die nur mit der halben Wahrheit arbeiten und dem Kunden entscheidende Informationen vorenthalten, sind unzulässig“, so VKI-Juristin Barbara Bauer.
„Null Euro“-Slogans bleiben
In einem Punkt folgte das Handelsgericht Wien nicht der Argumentation des VKI: Die Konsumentenschützer forderten, dass Magenta es bei sogenannten Koppelungsangeboten unterlassen soll, den Preis für das Mobiltelefon mit „EUR 0,–“ oder ähnlichem zu bewerben, wenn das Unternehmen einen vergleichbaren Tarif ohne Mobiltelefon und Mindestvertragsdauer zu niedrigeren Kosten anbietet.
Das Handelsgericht Wien begründete bei diesem Punkt die Klageabweisung damit, dass dies seit Jahren eine gängige Praxis sei. Der VKI wird laut Bauer dagegen Berufung einlegen.