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Business, Finanz, Recht

OGH kassiert 48 Klauseln von Online-Broker

©ejn

Trading. Der Oberste Gerichtshof hat 48 Klauseln der Geschäftsbedingungen des Online-Brokers Degiro für unzulässig erklärt. Geklagt hat der VKI.

Degiro B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Degiro wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt.

Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, so der VKI: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Problemgebiete

In seinen Geschäftsbedingungen hatte Degiro unter anderem festgelegt, dass die Kundenkommunikation grundsätzlich in englischer oder niederländischer Sprache erfolgt und dass das Unternehmen keine anderen Sprachen verwenden muss.

Der OGH beurteilte die diesbezüglichen Klauseln als überraschend und nachteilig. Mit Bezug auf die deutschsprachige Website und die deutschsprachigen Vertragsbestimmungen ist die Verhandlungs- und Vertragssprache daher Deutsch. Da der deutschsprachige Vertrag Rechte und Pflichten im Vertrag verbindlich festlegt, muss dem Höchstgericht zufolge Deutsch auch im Streitfall zwingend maßgebend sein. Andernfalls könnten Verbraucher sich schon aufgrund unterschiedlicher Sprachfassungen kein verlässliches Bild über die Vertragslage verschaffen, weil sie nicht gehalten sind, die unterschiedlichen Sprachfassungen miteinander zu vergleichen.

„Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten berechtigterweise, dass die Kommunikation mit einem Unternehmen in jener Sprache stattfindet, in der alle wesentlichen Informationen, Homepage und Geschäftsbedingungen abgefasst sind und in der auch der Vertrag abgeschlossen wird“, so Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, zum Urteil.

  • Eine weitere Klausel sah vor, dass Degiro keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Webtraders gibt und dessen Funktionsfähigkeit aus beliebigen Gründen beschränken kann. Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent und gröblich benachteiligend angesehen.
  • Weitere für unzulässig erklärte Klauseln überwälzen das Risiko von Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Zugangscodes bis dessen Sperre pauschal auf den Verbraucher.
  • Gesetzwidrig ist auch eine Bestimmung, nach der die Entgelte im Preisverzeichnis „von Zeit zu Zeit“ angepasst werden konnten: Damit behalte sich Degiro ein einseitiges Preisänderungsrecht vor.

 

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