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Finanz, Recht

VKI: Weniger Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung

Justizpalast ©ejn

Urteil. Der VKI hat einen Etappensieg zur vorzeitigen Kreditrückzahlung erzielt: Demnach muss eine Bank auch laufzeitunabhängige Kosten reduzieren. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG geklagt. Im Verfahren geht es darum, welche Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung von der Bank anteilig zurückzuerstatten sind.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun, dass der Kreditgeber auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot an die Verbraucherinnen und Verbraucher zurückzuzahlen hat, freut sich der VKI. Die laufzeitunabhängigen Kosten – zum Beispiel Bearbeitungsgebühren – können einen durchaus beträchtlichen Anteil der Gesamtkosten ausmachen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Umsetzung einer EuGH-Entscheidung

Im September 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Auslegung der Verbraucherkredit-Richtlinie entschieden, dass die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten – die Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zusteht – nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst.

Der österreichische Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie im Jahr 2010 nur festgelegt, dass sich die laufzeitabhängigen Kosten für die Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig verringern müssen. Die laufzeitunabhängigen Kosten wurden im Gesetzestext dagegen nicht thematisiert, so der VKI.

Mit 01.01.2021 wurde diese Lücke geschlossen und der Gesetzeswortlaut an die EuGH-Entscheidung angepasst. Nunmehr ist im österreichischen Gesetzestext zu Konsumkrediten und Hypothekarkrediten generell von „Kosten“ die Rede, die sich bei vorzeitiger Rückzahlung verhältnismäßig verringern – wobei hier nicht zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig unterschieden wird.

Der Streitfall

Die Unicredit verwendete in Hypothekarkrediten im Jahr 2020 eine Klausel, nach der klargestellt werden sollte, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden. Dagegen brachte der VKI im Frühjahr 2020 eine Klage ein.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, gab die zweite Instanz, das OLG Wien, der Klage nun statt (OLG Wien 4.2.2021, 30 R 5/21g; Anwälte: Stefan Langer bzw. Kanzlei DSC Doralt Seist Csoklich). Das Oberlandesgericht Wien führt dazu aus, dass die Klausel der Unicredit unzulässig ist. Die Bank hätte bei vorzeitiger Kreditrückzahlung schon nach der alten Gesetzeslage nicht nur die laufzeitabhängigen, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstatten müssen. Ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und einer Richtlinie sei laut Gericht tunlichst zu vermeiden.

Der alte Gesetzestext habe sich nicht mit den laufzeitunabhängigen Kosten befasst. Durch die EuGH-Entscheidung sei diese Lücke im österreichischen Gesetz offenkundig geworden und diese gelte es nun entsprechend zu füllen. Dass auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot rückzuerstatten sind, gilt dem OLG Wien zufolge sowohl für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz als auch für Kredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.

„Das ist ein großartiger Zwischenerfolg für die Verbraucherinnen und Verbraucher“, meint Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Urteil des OLG Wien verhilft den österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten zur Durchsetzung ihrer nach den EU-Richtlinien eingeräumten Rechte, wenn das Urteil vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird.“

 

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