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Business, Recht

Konzertkarten: Gericht verbietet Personalisierungs-Klauseln

©ejn

Urteil. Das Oberlandesgericht Wien hat nach einer VKI-Klage mehrere Klauseln zur Personalisierung von Konzert-Tickets als gesetzwidrig beurteilt.

Im Juni 2019 hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice Ö-Ticket betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten.

Der Hintergrund: Für bestimmte Konzerte wurden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwarb. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt.

Eine Änderung der Personalisierung war auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangte dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte.

Nach dem Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien die in diesem Zusammenhang vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist laut VKI mittlerweile rechtskräftig, Konsumenten können bereits bezahlte Gebühren zurückfordern.

Zweischneidiges Schwert

Den Versuch seitens Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Bekämpfung des überteuerten Ticketzweitmarktes zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten. „Der VKI erkennt durchaus die Problematik des Ticketzweitmarktes, auf dem Veranstaltungskarten von professionellen Wiederverkäufern einzig zu dem Zweck gekauft werden, sie dann zu stark überhöhten Preisen weiterzuverkaufen“, so Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

„Das Gericht hat diesbezüglich jedoch klar ausgeführt, dass gerade bei der hier vorliegenden Käuferpersonalisierung die Weitergabe der Karten zu überteuerten Konditionen leichter möglich ist, als bei der Besucherpersonalisierung. Die Maßnahmen müssen daher vom Unternehmen so ausgestaltet werden, dass die Verbraucher nicht übermäßig und unzulässig in ihren Rechten und ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden.“

Das OLG Wien erklärte in seinem Urteil auch jene Klauseln für unwirksam, welche absolute Weiterverkaufs- und Übertragungsverbote beinhalten. Dass die Karten nicht einmal bei kurzfristigen Erkrankungen oder sonstigen Verhinderungen gegen Kostenersatz von einer anderen Begleitperson genutzt werden können, ist laut OLG Wien gröblich benachteiligend.

 

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