
Kartellwächter. Österreichs Wettbewerbsbehörde BWB betont nach einem OGH-Urteil im Fall Krone: Bloß „hypothetische“ Zusammenschluss-Anmeldungen werden nicht geprüft.
Die aktuelle Entscheidung reicht schon eine Zeit zurück: Am 30.12.2019 meldeten die FUNKE Österreich Holding GmbH und die WAZ Ausland Holding GmbH den Wechsel von gemeinsamer Kontrolle zu alleiniger Kontrolle an der KRONE-Verlag Gesellschaft m.b.H. und weiteren Unternehmen der Krone-Gruppe durch die WAZ Ausland Holding GmbH, bei der BWB als Zusammenschluss an.
Im Zuge der Prüfung des Zusammenschlusses ergaben sich komplexe gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgelegten Gesellschaftsverträgen, die zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs führten, so die BWB in einem aktuellen Beitrag auf ihrer Website.
Zwischen den Parteien sind insbesondere Geltung und Umfang von vorgelegten Gesellschaftsverträgen strittig, die auch Gegenstand von anhängigen (Schieds-)Gerichtsverfahren sind, erinnert die BWB. Aufgrund der Bedenken zur Anmeldefähigkeit des Zusammenschlusses stellten die Amtsparteien BWB und Bundeskartellanwalt im Jänner 2020 Anträge auf Zurückweisung ihrer Prüfungsanträge mangels Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs sowie in eventu auf Prüfung des Zusammenschlusses.
Schlussendlich gab der OGH als Kartellobergericht mit Beschluss vom 25.01.2021 dem Rekurs der Anmelderinnen nicht Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Kartellgerichts (OGH 25.01.2021, 16 Ok 5/20a).
„Hypothetische Szenarien kein Fall für Prüfer“
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Zusammenschlusskontrolle dazu dient, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern. Ziel ist es nicht einzelne Mitbewerber zu schützen. Ein Zusammenschluss kommt erst dann zustande, wenn eine wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist.
In diesem Sinne sei eine Anmeldung erst dann möglich, wenn eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und ein Zeitplan zur Umsetzung vorliegt. Eventualanträge sollen in der Zusammenschlussprüfung keine Beachtung finden, da sich Wettbewerbsbehörden nicht mit hypothetischen Szenarien befassen sollen, zitiert die BWB den OGH.
Zusammengefasst sei es nicht die Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle über die Wirksamkeit und Gültigkeit von zukünftigen Erwerbsvorgängen zu entscheiden, so die BWB: Ist eine Anmeldung daher als „hypothetisch“ einzustufen, sei diese unzulässig.