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Recht

Das sind die Konsumentenklagen des VKI wegen Covid-19

©ejn

Verbraucher. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Beginn der Corona-Pandemie zahlreiche Klagen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten eingereicht.

Die meisten Klagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) betrafen das Reiserecht, das Versicherungs- und das Kreditrecht, heißt es jetzt in einer Überblicksdarstellung des VKI.

„Die Covid-19-Pandemie hat uns vor neue Herausforderungen gestellt und einen erhöhten Arbeitsaufwand mit sich gebracht“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI: „Oftmals haben Unternehmer bei ganz eindeutiger Rechtslage die Rückzahlung verweigert. Im Zusammenhang mit neuen Gesetzen haben sich zudem einige neue rechtliche Fragen aufgetan.“

Rückzahlungen bei Reisen

In Sammelaktionen zur Rückerstattung bei coronabedingten Flugannullierungen der Laudamotion und der AUA vertrat der VKI rund 17.000 Betroffene. Insgesamt erhielten Konsumenten dadurch rund 8,8 Millionen Euro zurück.

Darüber hinaus werden diverse Einzelverfahren geführt (wobei natürlich nicht gesagt ist, dass die Verbraucherschützer mit ihrer Rechtsansicht vor Gericht Erfolg haben werden):

  • In einem noch anhängigen Verfahren unterstützt der VKI einen Konsumenten, der von der portugiesischen Airline TAP aufgrund einer coronabedingten Flugannullierung nur Gutscheine anstelle des Preises erhalten hat.
  • In einem anderen Fall geht der VKI gegen die ungarische Airline Wizz Air vor, da diese die Rückzahlung des Reisepreises für eine Lissabon-Reise verweigert, welche die betroffenen Konsumenten im Mai 2020 wegen einer Reisewarnung und eines Lockdowns in Portugal nicht antreten wollten.
  • Bereits abgeschlossen wurde ein ähnlicher Fall gegen die AUA, bei dem die Verbraucher eine für Herbst 2020 geplante Reise in die USA, für die sowohl eine Reisewarnung als auch ein Einreiseverbot für Nicht-US-Staatsbürger bestand, nicht antreten wollten. Nach Klagseinbringung zahlte die AUA rund 2.000 Euro an die Konsumenten zurück.
  • Ebenfalls nach Klagseinbringung erstattete TUI Deutschland den Reisepreis an Verbraucher zurück, die eine für Ende März 2020 geplante Ägyptenreise aufgrund der Covid-19-Pandemie storniert hatten.

Rückvergütungen bei Skitickets

Der VKI mahnte anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Skisaison 2019/20 mehrere Skigebiete wegen Klauseln ab, nach denen Kunden bei Betriebsunterbrechungen und Sperrungen aus diversen Gründen keinen Anspruch auf Rückvergütung haben sollten.

  • Die Schmittenhöhebahn AG, die Ski Amadé GmbH, die Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH, die 3-Täler Touristik GmbH und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH haben dazu gegenüber dem VKI außergerichtliche Unterlassungserklärungen abgegeben.
  • Derzeit führt der VKI Musterprozesse zur Rückforderung des anteiligen Entgelts für die verkürzte Skisaison gegen die Ski Amadé GmbH und die Innsbrucker Nordkettenbahnen Betriebs GmbH.

Rückerstattungen bei Sportveranstaltungen

Wegen der mangelnden Rückerstattung bei abgesagten Großsportevents mahnte der VKI erfolgreich die Organisatoren des Wien-Marathons und des Spartan Race ab. Beide Organisatoren verpflichteten sich außergerichtlich zur Unterlassung dieser Vorgehensweise.

  • Die Ironman Austria GmbH gab keine Unterlassungserklärung ab und wurde vom VKI geklagt. Der Unternehmer darf nun laut Gerichtsurteil jene Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden, nach der es bei Absage der Veranstaltung – etwa durch höhere Gewalt – keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren gibt.
  • In einem zusätzlichen Musterprozess klagte der VKI die Rückerstattung der Teilnahmegebühren für eine Konsumentin ein. Ironman zahlte in der Folge die Teilnahmegebühren zurück, bevor das Gericht ein Urteil fällen konnte.

Streit mit Rechtsschutzversicherern

Etliche Rechtsschutzversicherer verweigern laut VKI die Deckung bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten und berufen sich hierbei auf die sogenannte „Ausnahmesituationsklausel“, nach der kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ besteht.

  • Der VKI brachte gegen die Verwendung dieser Klausel eine Klage ein und bekam in erster Instanz Recht. Laut Handelsgericht Wien ist die Klausel gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Die beklagte Uniqa Österreich Versicherungen AG erhob dagegen Berufung. Das Verfahren ist derzeit in zweiter Instanz anhängig.

Irreführung bei Maskenwerbung

Eine Klage des VKI gegen die kitzVenture GmbH richtete sich gegen die nach Ansicht des VKI mangelnde Beschreibung der Produkte. So wurden MNS-Masken damit beworben, dass sie „zur Vorbeugung von Tröpfchen- und Schmierinfektionen aller Art, wie Bakterien und Viren“ dienen. kitzVenture hat dazu einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich mit dem VKI abgeschlossen.

Wegen Irreführung klagte der VKI auch die Silvercare GmbH im Zusammenhang mit MNS-Masken und bekam vom Landesgericht Linz Recht: Die Silvercare GmbH darf die von ihr vertriebenen MNS-Masken nicht so bewerben, dass der Eindruck entsteht, sie würden den Träger gegen eine Infektion mit dem Coronavirus schützen.

Zinsen bei Kreditstundungen

Von April 2020 bis Ende Jänner 2021 bestand für Verbraucher bei Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemie die Möglichkeit, eine Stundung der Kreditrückzahlung zu erwirken.

In einem derzeit anhängigen Verfahren geht es um die Frage, ob die Sollzinsen während dieses coronabedingten Kreditmoratoriums weitergelaufen sind oder nicht. Das Verfahren ist laut VKI derzeit in erster Instanz anhängig.

 

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