Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Verbotene Corona-Demonstrationen: Das gilt laut D.A.S.

Johannes Loinger ©D.A.S. / foto4me.at

Wien. Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen polarisieren derzeit Österreich. Rechtsschutzversicherer D.A.S. hat die rechtlichen Aspekte analysiert.

Es vergeht keine Woche, in der nicht gegen die von der Bundesregierung erlassenen Corona-Maßnahmen demonstriert wird. Auch am Samstag fand wieder eine Demonstration in Wien statt.

Aus Angst vor Ausschreitungen und einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus untersagte die Polizei allerdings in letzter Zeit mehrere angekündigte Demonstrationen.

Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Demonstrationen fallen unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das in Österreich in Verfassungsrang steht. Grundsätzlich trage der Staat die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten: „Nach dem Versammlungsgesetz dürfen Versammlungen oder eben Demonstrationen allerdings von der Behörde per Bescheid untersagt werden. Aber nur dann, wenn durch die Versammlung das öffentliche Wohl gefährdet wird“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zum öffentlichen Wohl zählen beispielsweise die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer, so Loinger.

Eilanträge im Voraus nicht möglich

Bei den letzten von der Polizei untersagten Corona-Demonstrationen wurde als Grund für das Verbot der öffentliche Gesundheitsschutz angeführt. Laut Polizei kommt es durch die großen Menschenansammlungen zu einem wesentlich höheren Corona-Infektionsrisiko.

Ob die Untersagung der Demonstration rechtens war, ist laut D.A.S. derzeit noch offen: „Dies kann juristisch nur im Nachhinein durch den Verfassungsgerichtshof geprüft werden. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, im Vorhinein Eilanträge an den VfGH zu stellen“, so Loinger.

Anders sei dies in Deutschland. Dort könne eine Untersagung einer Versammlung auch im Voraus evaluiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben werden, so Loinger.

Rechtsfolgen nach Teilnahme

Obwohl einige Corona-Demonstrationen untersagt wurden, nahmen trotzdem tausende Menschen daran teil. Rechtlich hat die Polizei die Möglichkeit, Teilnehmer von untersagten Demonstrationen anzuzeigen. „Die Anzeigen ergehen dann aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Hierbei können Verwaltungsstrafen bis zu 720 Euro beziehungsweise sechs Wochen Arrest verhängt werden“, so Loinger.

Bei Nichteinhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen, wie der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder der Abstandsregelung von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen, dürfen Strafen auf Basis der geltenden COVID-19-Bestimmungen ausgestellt werden, so Loinger.

 

Weitere Meldungen:

  1. D.A.S. warnt vor Fakes auf Reiseplattformen: So erkennt man Betrüger
  2. Impfstraßen-Pionierin wird WU Managerin des Jahres 2023
  3. Corona-Schäden: ARAG muss für Staatsakte zahlen, so OGH
  4. Deutsche Büros: Ein Rechts­schutz­ver­sicher­er rettet Düsseldorf