Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht

Verfassungsgerichtshof: Apotheken-Vorrecht bleibt

©ejn

Wien. Der sogenannte Apothekenvorbehalt ist verfassungskonform: Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jetzt nach einer Klage der Drogeriekette DM bekräftigt.

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen auch weiterhin nur von Apotheken bezogen sowie im Klein- oder Fernabsatz (online) abgegeben werden. Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht. Diese Entscheidung des VfGH wurde laut Aussendung des Höchstgerichts heute dem Beschwerdeführer zugestellt.

Nur rezeptpflichtige Arzneimittel in der Apotheke?

Die Drogeriemarktkette dm hatte einen Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht:

  • dm wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen.
  • Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Die Entscheidung

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH den Antrag abgewiesen.  Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so u.a. dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, urteilt der VfGH (V 75/2019 u.a. Zlen.).

Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

 

Weitere Meldungen:

  1. MediaMarkt macht Jan Niclas Brandt zum neuen CEO
  2. Nestlé Health Science: Wagner wird Consumer Care-Chef
  3. Lucky-Car übernimmt ATU mit Binder Grösswang
  4. Georg Hanschitz soll für jö Bonus Club neue Branchen erschließen