Verbraucher. Nach einer Klage des VKI hat jetzt das OLG Wien entschieden: Ein Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung im Zusammenhang mit Covid-19 zu Unrecht ab.
Dabei ging es um die in den Rechtsschutzversicherungsverträgen enthaltene „Ausnahmesituationsklausel“, erläutert der VKI in einer Aussendung: Diese bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für vielfältige Deckungsablehnungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten.
Bereits Ende letzten Jahres hatte das Handelsgericht (HG) Wien diese Klausel in einem Verfahren, das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführt wurde, für gesetzwidrig erklärt. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Entscheidung bestätigt. Rechtsschutzversicherer können demnach derartige Klauseln nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Update: Laut VKI inzwischen rechtskräftig). Rechtsvertreter des VKI ist Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte. Die geklagte Versicherung hat Wirtschaftskanzlei CMS auf ihrer Seite.
Die entscheidende Klausel
Die Klage des VKI richtete sich gegen eine diesbezügliche Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG, nach der kein Versicherungsschutz bestehe „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“
Solche oder inhaltlich gleichgelagerte Klauseln sind laut VKI in nahezu allen Rechtsschutzversicherungsverträgen enthalten. Wie schon das HG Wien zuvor beurteilt auch das OLG Wien die Klausel als gröblich benachteiligend, weil sie jeden wie auch immer gearteten Zusammenhang von hoheitlicher Maßnahme erfasse und ein derartig weitreichender Ausschluss von den berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer abweiche.
Darüber hinaus ist die Klausel nach Auffassung des Gerichts auch intransparent, denn Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben. So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist und ob darunter nur Gesetze oder auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung und auch jene eines anderen Staates fallen. Auch die in der Klausel verwendeten Begriffe „Ausnahmesituation“ und „Personenmehrheit“ könnten nicht eindeutig ausgelegt werden.
Das OLG Wien folgte damit vollumfänglich der Rechtsansicht des VKI und des Erstgerichts, heißt es. Nach allgemeinen Grundsätzen entfallen bei Verbrauchergeschäften gesetzwidrige Klauseln ersatzlos, erinnert der VKI. Das bedeute, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen. Die zuständige VKI-Juristin Barbara Bauer: „Wir erwarten, dass Rechtsschutzversicherer ihren Kunden die Rechtsschutzdeckung gewähren, die ihnen zusteht.“