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Business, Recht

Schönherr und Geistwert ringen um Weinfässer

©ejn

Wien. Schönherr und Geistwert rangen in einem Markenstreit um österreichische Weinfasshersteller vor dem Obersten Gerichtshof. Ausschlaggebend war die Frage der Tradition.

Schönherr vertrat dabei erfolgreich einen österreichischen Weinfasshersteller in dem Verfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH), so die Kanzlei: Die Unionsmarkeneintragung des Beklagten enthielt demnach eine falsche Traditionsbehauptung und wurde daher wegen irreführender Benutzung widerrufen (4 Ob 221/20h). Die Gegenseite hatte die u.a. auf IP-Themen spezialisierte Kanzlei Geistwert auf ihrer Seite.

Der Stein des Anstoßes

Wenn eine Marke in Bezug auf Eigenschaften der Produkte, für die die Marke verwendet werden soll, irreführend ist, darf sie nicht eingetragen werden. So weit, so klar – doch manchmal ist die durch die Marke vermittelte Botschaft zum Zeitpunkt der Eintragung richtig, wird aber später falsch, so Schönherr.

Dies könne beispielsweise passieren, wenn die Marke auf einen anderen Inhaber übertragen wird, dessen Produkte diese Eigenschaften nicht aufweisen. In dem beschriebenen Fall ging es um den Verfall einer Unionsmarke, die sich auf eine nicht bestehende Unternehmenstradition („seit 1875“) bezog.

Der OGH habe in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Unionsmarke, die auf eine Unternehmenstradition verweist, die für den Hersteller der fraglichen Produkte nicht mehr gilt, für verfallen zu erklären ist.

Dies gelte dann, wenn die Kunden aufgrund der Traditionsbehauptung bestimmte Eigenschaften der Produkte erwarten, die die Produkte nicht mehr aufweisen. Im vorliegenden Fall „große Produktionserfahrung“ und „bewährte Qualität“ sowie die Herstellungstradition des früheren Handwerksbetriebes, heißt es.

Das Statement und das Team

„Nach dem EU-Markenrecht kann jeder den Widerruf einer Unionsmarkeneintragung beantragen, wenn die Benutzung der Marke irreführend ist, aber es gab bisher keine Rechtsprechung, die die Anwendung einer solchen Regel in Fällen wie dem gerade entschiedenen festlegte“, so Schönherr IP-Partner Christian Schumacher.

Mit seiner Hilfe vor Gericht gegangen sei ein österreichischer Weinfasshersteller, der die lange Tradition seiner Handwerkerfamilie weiterführe und die EU-weite Verfallserklärung über eine Widerklage beim Handelsgericht Wien beantragte. Das Schönherr-Team bestand neben Schumacher (Partner; Federführung) aus Marie Hornyik (Rechtsanwaltsanwärterin).

 

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