Corona-Krise. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bearbeitet derzeit zahlreiche Lockdown-bedingte Beschwerden gegen Fitnessstudios.
„Zahlreiche Konsumenten haben sich an den VKI gewandt, da auch während der pandemiebedingten Betriebsschließungen Mitgliedsbeiträge eingezogen wurden oder Fitnessstudiobetreiber die Vertragsbindung einseitig verlängern wollten“, so Maximilian Kemetmüller, Jurist beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Derartige Vorgehensweisen haben nach Rechtsauffassung des VKI keine gesetzliche Grundlage.
„Bei pandemiebedingten Betriebsschließungen liegt ein Leistungshindernis vor, das durch keinen der Vertragspartner zu vertreten ist. Es handelt sich dabei um einen Fall von höherer Gewalt, der beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. Das bedeutet: Wenn keine Trainingsmöglichkeit geboten werden darf, besteht für die Dauer der Nichtnutzbarkeit auch kein Entgeltanspruch des Fitnessstudios“, so Kemetmüller. „Zu Unrecht eingezogene Beträge können daher zurückgefordert werden.“
Kritik an automatischer Verlängerung
Hinzu komme in letzter Zeit ein weiterer Auslöser für Verbraucherbeschwerden: Mehrere Fitnesscenter-Kunden, die ihre Verträge nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen wollten, sahen sich laut VKI mit der Behauptung der Unternehmen konfrontiert, dass sich die Vertragsbindung durch die Betriebsschließungen verlängert habe.
Dazu Kemetmüller: „Für eine solche Vorgehensweise gibt es in der Regel weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Nach Rechtsauffassung des VKI darf eine vertraglich vereinbarte Mindestbindung nicht einseitig verlängert werden.“
Der VKI stellt auf seiner Webseite einen Musterbrief zur Rückforderung von bereits eingezogenen Beiträgen und zur Klarstellung des Vertragsendes zur Verfügung.