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Business, Recht

OGH urteilt zur Lufthansa: No-Show ist No-Go

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Reiserecht. Der VKI punktet vor dem Obersten Gerichtshof in der Causa der No-Show-Nachzahlungen der Lufthansa.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) wegen Klauseln in deren Beförderungsbedingungen geklagt. Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln legte eine Nachzahlungspflicht fest, wenn Kundinnen und Kunden ihre Flüge nicht auf allen Teilstrecken oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nahmen.

Zwar sah diese Klausel Ausnahmen von sogenannten „No-Show-Gebühren“ vor, diese gingen dem Obersten Gerichtshof (OGH) aber letztlich nicht weit genug. Die Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend eingestuft. Insgesamt befand der OGH 30 Klauseln der Beförderungsbedingungen der Lufthansa für rechtswidrig (der VKI hatte 48 eingeklagt).

Mehr zahlen weil man nicht fliegt?

„Für den VKI sind No-Show-Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI: „Die Kundinnen und Kunden der Airline haben schließlich den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten – und bereits bezahlten – Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich.“

Für zulässig befand der OGH hingegen Klauseln, welche die Lufthansa berechtigen, eine Buchung zu streichen, falls Fluggäste nicht rechtzeitig zum Einstieg ins Flugzeug erscheinen oder die Meldeschlusszeiten am Flughafen nicht einhalten. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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