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Business, Recht

Geimpft oder nicht? AK sieht keine Auskunftspflicht

©ejn

Corona & Arbeit. Müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber sagen, ob sie geimpft sind? Nein, so AK OÖ-Präsident Johann Kalliauer. Mögliche Ausnahmen sind umstritten.

Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung, erinnert die Arbeiterkammer Oberösterreich in einer Aussendung. Gibt es aber keine Impfpflicht, so habe ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus. Fragt das Unternehmen dennoch danach, so bestehe keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort.

Das gelte grundsätzlich auch, wenn im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs danach gefragt wird. Und weiter: Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, sei auch eine Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig.

AK will Kündigungen wegen Impf-Status bekämpfen

Sollte es dennoch zu solchen Kündigungen kommen, werde die AK OÖ die Betroffenen bei einer gerichtlichen Kündigungsanfechtung „selbstverständlich“ unterstützen, so ihr Präsident Johann Kalliauer: „Es geht bei diesen arbeitsrechtlichen Fragen nicht um pro oder contra Corona-Impfung. Für die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens bezüglich der Corona-Impfung ist die Bundesregierung verantwortlich. Die hat aus gutem Grund den Weg gewählt, die Entscheidung für eine Corona-Impfung den Menschen selbst zu überlassen. Diese Freiwilligkeit muss daher selbstverständlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.“

Es sei bedenklich, wenn „manche jetzt versuchen, die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Impfpflicht unter Berufung auf arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu umgehen“, so Kalliauer.

Die Ausnahme?

Da es keine Impfpflicht gibt, habe ein Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht auf Auskunft über den Impfstatus. Ein Arbeitgeber müsste schon ein besonderes Interesse an dieser Auskunft geltend machen, etwa die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Klienten, formuliert es die AK in der Aussendung.

Auf diesen Aspekt haben übrigens auch schon Wirtschaftskanzleien wie Wolf Theiss aufmerksam gemacht und u.a. etwa den Gesundheitsbereich und persönliche Dienstleistungen als mögliche Bereiche für eine solche Rechtsauffassung aufgeführt.

Geht es freilich nach der AK OÖ, so hätte diese Auffassung vor Gericht schlechte Chancen: Die Impfung schütze zwar die Geimpften selbst vor einer schweren Erkrankung. Es sei aber wissenschaftlich noch gar nicht geklärt, ob die Impfung auch einen wirksamen Schutz vor einer Ansteckung anderer Menschen bietet. Und daher sei dieses Interesse des Arbeitgebers derzeit schwer zu begründen, so die AK OÖ.

Eine Erhebung des Impfungsstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sei auch datenschutzrechtlich problematisch, da Gesundheitsdaten als sensible Daten einem besonders strengen Datenschutz gemäß DSGVO unterliegen.

Mit Erleichterungen locken ist erlaubt

Unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht, ist bei einem Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen nach der derzeitigen Covid-19-Öffnungsverordnung ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen. Sollte diese Bestimmung in Zukunft für Geimpfte nicht mehr gelten, so ändere auch das an der Frage zum Impfstatus nichts. ArbeitnehmerInnen könnte aber freiwillig bekanntgeben, dass sie geimpft sind, um so zu allfälligen Erleichterungen zu kommen, meint die AK OÖ.

 

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