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Motor, Recht, Steuer

Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderung

©ejn

Österreich. Für Menschen mit Behinderung gilt jetzt eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) – und zwar auch bei Leasing-Autos, so der ÖAMTC.

Die NoVA ist eine Art Zulassungssteuer, fällt also bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Österreich an. Seit 1. Juli 2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gekoppelt, teilt der Verkehrsklub ÖAMTC mit.

Die Befreiung bedeutet eine erhebliche finanzielle Erleichterung. Immerhin macht die NoVA typischerweise etliche tausend Euro pro Fahrzeug aus und wurde noch dazu deutlich erhöht: Seit 1. Juli kann sie – abhängig von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs – bis zu 50 Prozent des Nettokaufpreises betragen.

So funktioniert die NoVA-Befreiung

Die Bestätigung über die Befreiung lässt man sich am besten gleich bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsstelle ausstellen, so Barbara Reiter, Spezialistin für Behindertenberatung beim ÖAMTC. Die Bedingungen dafür lauten:

  • Voraussetzung ist der Besitz eines österreichischen Behindertenpasses mit Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit.
  • Zweitens muss das Fahrzeug ausschließlich auf Personen mit Behinderungen zugelassen sein.
  • Von der NoVA befreit werden können Neufahrzeuge (nun auch bei Leasing-Finanzierung) sowie Vorführwagen und Tageszulassungen (maximal drei Monate Zulassungsdauer).

Bis zu 14 Tage nach dem Kfz-Kauf hat man Zeit, dem Händler die notwendige Bestätigung zukommen zu lassen, so Reiter: „Auch beim Import eines Gebrauchtfahrzeugs und erstmaliger Zulassung in Österreich ist die Befreiung von der NoVA möglich, die Abwicklung erfolgt in diesem Fall über das Finanzamt.“

Der ÖAMTC hat für Fragen zur NoVA-Befreiung und anderen Begünstigungen bei Anschaffung und Betrieb eines Fahrzeugs Servicestellen in Wien und Salzburg parat.

 

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