Corona-Krise. Ab 8. Juli 2021 können gemeinnützige Vereine Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds stellen, so Steuerkanzlei Mazars.
Gemeinnützige Vereine, die vom Lockdown besonders betroffen waren, können ab 8. Juli beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 stellen. Dieser Lockdown-Zuschuss für Gemeinnützige ist das Pendant zum Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen.
Die Vereine können Kosten-Zuschüsse (etwa für Miete oder Personalkosten) oder auch für den Einnahmenentfall beantragen – die Obergrenze für einen Zuschuss liegt bei 150.000 Euro.
Steuerkanzlei Mazars rät gemeinnützigen Einrichtungen diese Möglichkeit jedenfalls zu nützen: „Gemeinnützige Vereine sind eine Stütze der Gesellschaft, sie leisten wertvolle Arbeit und sind in vielen Fällen von der Corona-Pandemie und den Lockdowns schlimm getroffen, weil sie etwa behördlich geschlossen wurden“, so Peter Wundsam, Managing Partner von Mazars.
Die Bedingungen
- Neben einem Einnahmenausfall von zumindest 40 Prozent müssen gemeinnützige Vereine, die einen NPO-Zuschuss beantragen, Sitz und Tätigkeit in Österreich haben und am oder vor dem 10. März 2020 gegründet worden sein.
- Antragsberechtigt sind gemeinnützigen Vereine aus folgenden Bereichen: Denkmalpflege, Entwicklungszusammenarbeit, Frauen und Gleichstellung, Freizeit und Erholung, Gedenk- und Erinnerungsarbeit, Gesundheit, Pflege, Wohlfahrt, Heimat- und Brauchtumspflege, Klima- Umwelt- und Tierschutz, Kunst und Kultur, Rettungswesen, Soziales und Inklusion, Sport, Weiterbildung, Bildung, Wissenschaft, Forschung und Erziehung.