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Business, Recht, Steuer

Gemeinnützige können jetzt Corona-Hilfe beantragen

Peter Wundsam ©Mazars

Corona-Krise. Ab 8. Juli 2021 können gemeinnützige Vereine Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds stellen, so Steuerkanzlei Mazars.

Gemeinnützige Vereine, die vom Lockdown besonders betroffen waren, können ab 8. Juli beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 stellen. Dieser Lockdown-Zuschuss für Gemeinnützige ist das Pendant zum Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen.

Die Vereine können Kosten-Zuschüsse (etwa für Miete oder Personalkosten) oder auch für den Einnahmenentfall beantragen – die Obergrenze für einen Zuschuss liegt bei 150.000 Euro.

Steuerkanzlei Mazars rät gemeinnützigen Einrichtungen diese Möglichkeit jedenfalls zu nützen: „Gemeinnützige Vereine sind eine Stütze der Gesellschaft, sie leisten wertvolle Arbeit und sind in vielen Fällen von der Corona-Pandemie und den Lockdowns schlimm getroffen, weil sie etwa behördlich geschlossen wurden“, so Peter Wundsam, Managing Partner von Mazars.

Die Bedingungen

  • Neben einem Einnahmenausfall von zumindest 40 Prozent müssen gemeinnützige Vereine, die einen NPO-Zuschuss beantragen, Sitz und Tätigkeit in Österreich haben und am oder vor dem 10. März 2020 gegründet worden sein.
  • Antragsberechtigt sind gemeinnützigen Vereine aus folgenden Bereichen: Denkmalpflege, Entwicklungszusammenarbeit, Frauen und Gleichstellung, Freizeit und Erholung, Gedenk- und Erinnerungsarbeit, Gesundheit, Pflege, Wohlfahrt, Heimat- und Brauchtumspflege, Klima- Umwelt- und Tierschutz, Kunst und Kultur, Rettungswesen, Soziales und Inklusion, Sport, Weiterbildung, Bildung, Wissenschaft, Forschung und Erziehung.

 

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