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Business, Recht

VKI im Clinch mit Hofer: Beide Seiten erzielen Punkte

©ejn

Verbraucherrecht. Handelsriese Hofer hat nicht ausreichend auf die gesetzliche Gewährleistung hingewiesen, so ein Urteil. Doch andere Teile einer aktuellen VKI-Klage wurden abgeschmettert (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Hofer KG geklagt. Grund war laut einer Aussendung, dass Hofer auf seiner Website zwar blickfangartig auf die Garantie hinwies, ein Verweis auf die gesetzlich bestehende Gewährleistung allerdings nur rudimentär erfolgte.

Das Landesgericht (LG) Wels gab diesem Klagebegehren nun statt. Abgewiesen wurde hingegen ein weiteres Klagebegehren: So hatte Hofer – nach Ansicht des VKI in irreführender Weise – damit geworben, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bietet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der VKI will Berufung erheben.

Mit dem Einen geworben, das Andere nicht erwähnt

Kern des Streits ist der Unterschied zwischen der – gesetzlichen – Gewährleistungspflicht und der von Unternehmen freiwillig eingeräumten Garantie. In der Werbung drohen diese Begriffe häufig zu verschwimmen, und den meisten Konsumenten ist der Unterschied ohnehin nicht geläufig – doch es besteht für Online-Anbieter nun einmal die Pflicht, klar auf das Bestehen der Gewährleistung hinzuweisen, so der VKI.

Im konkreten Fall hat folgender Sachverhalt die Verbraucherschützer auf den Plan gerufen: Auf der Hofer-Website war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer. Hingegen enthielten mehrere Produktpräsentationen keinen Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf den Auffindungsort der Gewährleistungsinformationen.

Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise neben dem Inhalt einer bestehenden Garantie auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren hat. Der Web-Auftritt eines Unternehmers müsse so gestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit der Produktpräsentation ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden.

Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“, wie im vorliegenden Fall. Indem Hofer lediglich einen Link zur Garantiekarte gesetzt hat, ohne auf die darin enthaltenen Informationen hinzuweisen, erfülle das Unternehmen nicht die Anforderungen transparenter Informationserteilung.

„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Den Anspruch auf Gewährleistung haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Gesetz auf jeden Fall und zwar gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, hier Hofer. Bei Garantien muss man zuerst genau schauen, wer überhaupt der Garantiegeber ist. Dies kann der Verkäufer, aber auch der Hersteller sein. Jedenfalls dürfen die Gewährleistungsrechte nicht durch eine allfällige Garantie eingeschränkt werden“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Die weiteren Streitpunkte

Weiters bewarb das Unternehmen seine Hofer-Garantie mit „weitreichenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht“. So wurde beispielsweise bei einem Produkt eine „Garantiezeit“ von 2 Jahren oder eine Telefon-Hotline zum Ortstarif hervorgehoben.

Der VKI beanstandete, dass diese als Vorteile dargestellten Punkte bei der Gewährleistung jedoch genauso gegeben sind. Das LG Wels wies dieses Klagebegehren ab, weil bei der Garantie gegenüber der Gewährleistung der Vorteil besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe abhängt.

Dieser konkrete Umstand wurde von Hofer in der Darstellung aber nicht genannt, bemängelt der VKI – und kündigt an, gegen diesen Teil des Urteils Berufung zu erheben. Klagsvertreterin ist die Wiener Anwältin Annemarie Kosesnik-Wehrle.

 

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