Wien. Die Finanzmarktaufsicht hat den Geschäftsbetrieb der AutoBank gestoppt. Nun läuft das Entschädigungsverfahren für die Kunden an.
Die Finanzmarktaufsicht FMA hat der AutoBank AG in Wien per Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Die Wirtschaftsprüferin Dorotea-E. Rebmann – sie ist Leiterin des Bankprüfungsteams beim Big Four-Multi PwC in Österreich – wurde als Regierungskommissärin bei der AutoBank bestellt. Sie war bisher schon von der FMA als „vorläufige Verwalterin“ bei der AutoBank eingesetzt. In ihrer aufgewerteten Rolle als Regierungskommissärin muss sie nun jedes einzelne Geschäft genehmigen.
Die Bank hatte zuvor bereits die eigene Schließung beschlossen. Die Untersagung des Geschäftsbetriebs durch die FMA ist nun jedoch wegen Unterschreitung der Eigenkapitalgrenzen erfolgt.
Die Einlagensicherung (ESA) der Banken springt nun ein: Sie sichert pro Kunde grundsätzlich Einlagen bis zu 100.000 Euro und Anlegerentschädigungsansprüche bis zu 20.000 Euro ab, heißt es in einer Information der ESA. In besonderen Fällen (wenn das Guthaben etwa aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie stammt) könne die Entschädigung gemäß § 12 ESAEG insgesamt bis zu 500.000 Euro betragen, so die ESA weiter.
Im konkreten Fall seien aufgrund der verfügbaren Daten insgesamt etwa 22.000 AutoBank-Kunden zu entschädigen, von denen fast 99% Einlagen unter der Grenze von 100.000 Euro haben und somit in voller Höhe gesichert seien.
Zur Sicherung der Vermögenswerte
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA „bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte … zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten“, erinnert die FMA in einer Aussendung.
Zu diesen Maßnahmen kann bei Bedarf die Untersagung des Geschäftsbetriebs gehören. Gleichzeitig kann eine „fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär)“ bestellt werden. Diese Aufsichtsperson muss laut Gesetz dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehören. Die FMA hat wie schon in früheren Fällen erneut einen Wirtschaftsprüfer bestellt.
Geringe Schäden laut Einlagensicherung
Die Einlagen bei der AutoBank betragen insgesamt 110 Millionen Euro, davon sind 107 Millionen Euro (die auf 22.000 Kunden entfallen) gesichert, heißt es bei der Einlagensicherung: Die gesamten, für die Entschädigung erforderlichen finanziellen Mittel seien bereits auf dem eigens für diesen Sicherungsfall eingerichteten Auszahlungskonto der ESA verfügbar.
Die AutoBank hatte Anfang 2019 begonnen, ihr Geschäftsmodell auf die Refinanzierung deutscher Leasinggesellschaften umzustellen. Der durch Covid-19 geänderte Finanzierungsbedarf sowie ein hohes Wertberichtigungserfordernis im Beteiligungsbereich haben den Transformationsprozess 2020 jedoch stark belastet, so die ESA weiter.
Im Jänner 2021 habe die Generalversammlung der AutoBank daher die Einstellung des Neugeschäfts sowie den geordneten Abbau aller Bankgeschäfte und die anschließende Zurücklegung der Bankkonzession beschlossen. Seither konnte die AutoBank bereits Einlagen in Höhe von 130 Millionen Euro an ihre Kunden rückzahlen. Im Zuge des Abbaus sei es nunmehr aber zu einer Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals gekommen, was zum Einschreiten der FMA geführt hat.
„Umfangreiche Assets vorhanden“
„Die ESA als einer der Key-Player im Bereich der Finanzmarktstabilität wird daher die rasche und unkomplizierte Entschädigung der verbliebenen Einleger sicherstellen“, so Stefan Tacke, Geschäftsführer der ESA: „Das Entschädigungsverfahren führen wir online durch, in den nächsten Tagen werden alle Einleger von uns einen Brief erhalten, in dem die erforderlichen Schritte erklärt werden.“
Bei der AutoBank seien umfangreiche Assets vorhanden, die Belastung der Mitgliedsinstitute der ESA, die den Einlagensicherungsfonds finanzieren, werde sich somit in Grenzen halten. „Nach derzeitigen Informationen“, so Tacke, „wird die ESA über das Insolvenzverfahren den größten Teil der von ihr nun für die Entschädigung verwendeten Finanzmittel wieder zurückbekommen.“.
Die ESA ist die einheitliche Sicherungseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 2 ESAEG. Der Einlagensicherungsfonds der ESA verfüge auch nach den beiden im Jahr 2020 abgewickelten Sicherungsfällen durch Beiträge der Mitgliedsinstitute und durch Rückflüsse aus den beiden Insolvenzen über ausreichende Liquidität, heißt es.