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Business, Finanz, Recht

EuGH: Übernahmekommission muss umgebaut werden

Sascha Hödl, Sascha Schulz ©Schönherr

Wettbewerbsrecht. Adler Real Estate hat erfolgreich mit Kanzlei Schönherr den EuGH angerufen: Die österreichische Übernahmekommission müsse reformiert werden.

Die österreichische Übernahmekommission agiert derzeit als „Ermittler“, „Ankläger“ und „Richter“ in Personalunion und ist damit kein unabhängiges Gericht im Sinne der europäischen Grundrechtecharta, heißt es bei Kanzlei Schönherr: Mit diesem Ansatz ist man jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgreich gewesen (Rechtssache C‑605/18). Bei dem Verfahren waren auch noch weitere Kläger bzw. deren Kanzleien aktiv, u.a. Investor Cevdet Caner.

Die Struktur der und mangelnde Rechtsmittelmöglichkeiten vor der österreichischen Übernahmekommission verstoßen gegen europäisches Recht, heißt es bei Schönherr zur EuGH-Entscheidung: Erlassene Bescheide der Übernahmekommission gegenüber der Adler Real Estate AG entfalten daher keine Bindungswirkung und sind gegenstandslos. Die Republik Österreich sei aufgefordert, die fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Marktteilnehmer zu schaffen und das österreichische Übernahmegesetz rasch zu novellieren.

Das Problem

Stein des Anstoßes ist der Übernahmepoker um das Immobilienunternehmen conwert vor einigen Jahren. Konkret warf die Übernahmekommission (ÜbK) im März 2016 Adler zusammen mit weiteren Verfahrensbeteiligten vor, im Zuge der geplanten Übernahme der conwert Immobilien Invest SE als gemeinsam vorgehende Rechtsträger agiert und ein sogenanntes „acting in concert“ betrieben zu haben.

So habe nach Auffassung der ÜbK Adler zusammen mit weiteren Aktionären am 29. September 2015 eine kontrollierende Beteiligung an der conwert erlangt und in der Folge ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht vorgelegt.

Obwohl die ÜbK gegenüber Adler als „Ermittler“, „Ankläger“ und „Richter“ auftrat, ist es Adler nach den aktuellen Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten des Übernahmegesetzes verwehrt gewesen, diese Feststellung der ÜbK einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) folgte in Folgeverfahren der Anregung von Schönherr als Rechtsvertreter von Adler und ersuchte den EuGH um Klärung, ob hier eine Europarechtswidrigkeit vorliegt.

Vollumfängliche Überprüfung muss möglich sein

Der EuGH bestätigte, dass die derzeitige Struktur der ÜbK nicht im Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Art. 47 der europäischen Grundrechtecharta, steht: Weil die ÜbK als Inquisitionsgericht ausgestaltet und damit nicht unabhängig im europarechtlichen Sinn ist, müssten Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, Entscheidungen der ÜbK von einem unabhängigen Gericht vollumfänglich überprüfen zu lassen. Das ist derzeit nicht der Fall. Erlassene Bescheide der ÜbK gegen Adler können letztlich keine Bindungswirkung entfalten und seien somit gegenstandslos.

Sascha Hödl (Partner, Co-Head Corporate/M&A) und Sascha Schulz (Counsel, Corporate/M&A) haben Adler in den Verfahren vor der ÜbK, der FMA, dem BVerwG und dem EuGH rechtlich begleitet. Die auf der Entscheidung der ÜbK basierenden und noch anhängigen Zivilverfahren führen Andreas Natterer (Partner, Dispute Resolution) und Sara Khalil (Rechtsanwältin, Dispute Resolution); in den Verwaltungsstrafverfahren und dem EuGH-Verfahren waren auch Christian Schmelz (Partner, Öffentliches Recht) und Christian Holzer (Associate, Öffentliches Recht) Teil des Schönherr-Beratungsteams.

Die Statements

Schönherr-Partner Sascha Hödl, der Adler im Verfahren gemeinsam mit Schönherr-Counsel Sascha Schulz vor dem EuGH vertreten hat, meint dazu: „Die Entscheidung bietet die Chance für die Republik Österreich, durch eine Novellierung des Übernahmegesetzes europarechtskonforme faire und rechtlich verlässliche Rahmenbedingungen zur Überprüfung von Entscheidungen der Übernahmekommission zu schaffen, etwa nach deutschem Vorbild durch einen Instanzenzug an einen Übernahmesenat am OLG Wien.“

Sascha Schulz ergänzt: „Die mit höchster Fachkompetenz ausgestattete Übernahmekommission wäre damit auch am österreichischen Kapitalmarkt als übernahmerechtliche Aufsichtsbehörde gestärkt.“

 

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