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Business, Recht

VKI klagt: Vanilledrink nicht ohne Vanille

©ejn

Verbraucherschützer. Gegen irreführende Werbung für einen Vanilledrink ging der VKI jetzt erfolgreich mittels Klage vor.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Mona Naturprodukte GmbH (spezialisiert u.a. auf vegane Milchalternativen) geklagt: Anlass war das Sojagetränk „Happy Soya Soja Drink Vanille“. Auf der Verpackung wurden naturgetreu Vanilleblüten abgebildet und das Wort „pflanzlich“ hervorgehoben.

Tatsächlich enthielt das Getränk aber weder Vanillebestandteile noch natürliches Vanillearoma, so der VKI. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig (4 R 177/20h). Der VKI wurde im Verfahren von der Wiener Anwältin Annemarie Kosesnik-Wehrle vertreten, das beklagte Unternehmen Mona Naturprodukte GmbH hatte Cerha Hempel zur Seite.

Die Entscheidung

Laut OLG Wien liegt im gegenständlichen Fall eine irreführende Geschäftspraktik vor. Die Etikettierung eines Lebensmittels darf durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die Darstellung einer bestimmten Zutat nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass diese Zutat im Lebensmittel vorhanden sei, selbst wenn sich ihr Fehlen aus dem Zutatenverzeichnis ergibt.

Durch das Zusammenspiel des auf der Schauseite der Verpackung befindlichen Worts „Vanille“ und der Darstellung einer Vanilleblüte werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Produkt handelt, in dem natürliche Bestandteile der Vanilleblüte oder zumindest natürliches Vanillearoma enthalten sind. Dieser Eindruck werde durch die hervorstechende Bezeichnung „PFLANZLICH“ verstärkt. Die Irreführungseignung besteht darin, dass entgegen des bewirkten Eindrucks gar keine natürlichen Bestandteile oder Aromen enthalten sind.

Das Statement

„Das Oberlandesgericht Wien setzt sich in diesem rechtskräftigen Urteil ausführlich mit der Diskrepanz einer Produktgestaltung und den tatsächlichen Inhaltsstoffen auseinander. Ein Zutatenverzeichnis alleine schließt eine mögliche Irreführungseignung einer Verpackung oder Bezeichnung nicht aus, zumal viele Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Zutatenliste jedes einzelnen Produkts genau studieren“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klage im VKI das Urteil. „Wir sind sehr erfreut, dass auch das Oberlandesgericht Wien das so sieht.“

 

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