Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht

D.A.S.: Tiere können vererbt werden, aber nicht erben

Johannes Loinger ©D.A.S. / foto4me.at

Vorsorge für Haustiere. In Österreich können Tiere vererbt werden. Als Erben einsetzen kann man sie dagegen nicht – aber es gibt andere Möglichkeiten, für sie vorzusorgen, so die D.A.S.

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert zum Welttierschutztag am 4. Oktober über ein Tabuthema: Was passiert mit dem Haustier nach dem Tod des Halters?

  • In Österreich können Tiere vererbt werden.
  • Nicht möglich ist jedoch, dass auch Tiere als Erbe eingesetzt werden.

Das Wohl der Tiere als großes Anliegen

Die D.A.S. Rechtsschutz AG erhält von Tierbesitzern in regelmäßigen Abständen Anfragen über die richtige Vorgehensweise bei der Erstellung von Testamenten, heißt es dazu weiter: Manchmal geht es dabei auch um die Frage, was mit dem Haustier passiert, wenn man stirbt.

„Viele Österreicher betrachten ihre Haustiere als Familienmitglieder“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Aus diesem Grund ist es verständlich, dass bei der Erstellung eines Testaments auch an die Tiere gedacht wird.“

Der Gesetzgeber betrachtet Tiere als Sachen. Deshalb könnte man beispielsweise einen Hund, dessen Halter verstorben ist, an eine Person vererben, die sich weiter um ihn kümmern wird, so Loinger weiter.

Geeignete Vorsorge treffen

Enthält das Testament keine bestimmte Regelung, wer das Tier erhalten soll, gehört es ganz normal zum Nachlass des Verstorbenen. „Das Tier wird von den Erben neben den anderen Nachlassgegenständen mitgeerbt und geht in das Eigentum der Erben über. Es steht dann im Belieben der Erben, was mit dem Tier geschieht. Daher ist es ratsam, geeignete Vorsorge zu treffen“, empfiehlt Loinger.

Haustiere können nicht erben

In Österreich können nur natürliche und juristische Personen, sogenannte Rechtssubjekte, erben. Da Tiere keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können diese nicht testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Im Testament niedergeschriebene „Formulierungen wie „meine Katze erbt mein Vermögen“ oder „ich vermache alles den Tieren“ sind ungültig“, warnt Vorstand Loinger.

Wer zumindest die Grundlage dafür schaffen möchte, seinem Tier nach dem Tod ein angemessenes Dasein zu ermöglichen, hat die Möglichkeit eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Hier kann unter anderem der Verbleib des Tieres angeordnet werden.

Die Versorgung von Tieren regeln

Um die Versorgung der Haustiere nach dem eigenen Tod zu regeln, eignen sich zwei Möglichkeiten; nämlich Auflagen im Testament oder mittels Vermächtnisses.

  • Möchte man die Betreuung und Verpflegung des Tieres auch nach Ableben sicherstellen, so verpflichtet man den eingesetzten Erben im Testament zum Einhalten bestimmter Auflagen. Beispielsweise könnte der Verstorbene bestimmen, welche Nahrung gefüttert werden, wie oft das Tier spazieren gehen soll und auch, dass es nicht dauerhaft einer anderen Person zur Versorgung überlassen wird. „Ein Testamentsvollstrecker kann eingesetzt werden, der das Einhalten dieser Auflage überwacht“, informiert Loinger. Auch die Anordnung der Betreuung durch einen bestimmten Tierarzt ist im Testament möglich.
  • Als Versorger des Tieres ist auch eine Person zu betrauen, die nicht Erbe ist. Es wird in einem Vermächtnis angeordnet, sich um das Tier zu kümmern. Auch die Zuwendung des Vermächtnisses sollte mit einer Testamentsvollstreckung verbunden werden.

Tierschutzorganisation als Erben

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, eine Tierschutzorganisation zum Erben einzusetzen, verbunden mit der Auflage der weiteren Versorgung und Pflege des Tieres. Oder die Errichtung einer Stiftung zur Versorgung von Tieren.

 

Weitere Meldungen:

  1. D.A.S. warnt vor Fakes auf Reiseplattformen: So erkennt man Betrüger
  2. Corona-Schäden: ARAG muss für Staatsakte zahlen, so OGH
  3. Deutsche Büros: Ein Rechts­schutz­ver­sicher­er rettet Düsseldorf
  4. VSV kooperiert mit ARAG für Rechtsschutz und Sammelklagen