Österreich. Seit heute gilt in ganz Österreich wieder ein flächendeckender Lockdown. Er soll für Geimpfte nach drei Wochen enden.
Was genau seit heute gilt, regelt eine Verordnung, die das Gesundheitsministerium kurz vor dem Start veröffentlicht hat. Die Eckpunkte lassen sich der Website des Ministeriums entnehmen.
- Grundsätzlich gilt demnach wie schon in bisherigen „strengen“ Lockdowns, dass die Wohnung nur aus bestimmen Gründen verlassen werden darf – es gelten „ganztätige Ausgangsbeschränkungen“.
- Eine FFP2-Maske ist verpflichtend in allen geschlossenen Räumen zu tragen, also auch am Arbeitsplatz, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind, so das Ministerium.
Wann darf die Wohnung verlassen werden
Die Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen sind:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
- Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens: notwendige Besorgungen des täglichen Lebens; Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin; gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
- Deckung religiöser Grundbedürfnisse
- Versorgung von Tieren
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
- Betreten von bestimmten Kundenbereichen
- Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen
Was gilt bei Verkehrsmitteln
- Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht.
- Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.
Was gilt in Kundenbereichen, im Handel und bei Dienstleistungen
- Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
- Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund*innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot bestehen für Betriebsstätten der Grundversorgung, z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Tankstellen. Es dürfen dort aber nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Kundinnen und Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.
Was gilt in den Schulen
Die Grundregel lautet „Schule für alle, die sie brauchen“, so das Gesundheitsministerium, das zu Details auf das Unterrichtsministerium verweist. Es gelte jedenfalls:
- Der Stundenplan bleibt aufrecht.
- Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
- Kinder dürfen ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.
Was gilt an Orten der beruflichen Tätigkeit
Die Regierung hat eine generelle Home-Office-Empfehlung abgegeben. Auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus, heißt es beim Ministerium.
Was gilt in der Gastronomie
- Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen.
- Die Konsumation der gekauften Speisen ist im Umkreis von 50 m um die Restaurants, etc. nicht gestattet.
- Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.
Die neue „Impfoffensive“
Zur geplanten Impfpflicht ab Februar 2022 gibt es noch keine Details. Konkretisiert wurden aber die Regeln bzw. Empfehlungen zu den vorhandenen Impfstoffen und Zeiträumen:
- 3. Dosis bei Vektorimpfsoffen (Astra/Zeneca, Johnson & Johnson) ab dem 4. Monat nach der 2. Impfung empfohlen
- 3. Dosis bei mRNA-Impfstoffen (Biontech/Pfizer, Moderna) ab dem 4. Monat möglich
- Die Gültigkeit des Grünen Passes wird spätestens ab Februar 2022 auf 7 Monate reduziert, heißt es dazu weiter.