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Business, Recht

Event-Absagen: Gutschein statt Geld zurück?

©ejn

Lockdown. Das „unaussprechliche und absurde“ Gutschein-Gesetz KuKuSpoSiG regelt jetzt, was im Fall von Event-Absagen passiert, so VSV-Chef Peter Kolba.

Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der Covid-19-Pandemie im zweiten Halbjahr 2021 entfällt und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kommen höchst komplizierte Gutscheinregelungen zur Anwendung, so eine Aussendung des VSV.

Niedergelegt sind diese im Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, Kurzbezeichnung KuKuSpoSiG (siehe dazu auch die Infoseite der WKÖ).

„Unklare Regeln“

Grundsätzlich gilt laut VSV-Gründer Peter Kolba:

  • Beim Ausfall von Veranstaltungen können die Kunden mit Gutscheinen befriedet werden: Bis zu einer Höhe von 70 Euro zwinge das Gesetz den Konsumenten, sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Rückerstattung von Geld.
  • Wenn aber rund 250 Euro oder mehr zu erstatten sind, muss der Veranstalter 180 Euro in Geld zahlen und der Rest kann per Gutschein erfolgen.
  • Die Gutscheine sind – auf Aufforderung – bis 31.12.2023 in Geld einzulösen.
  • Der Gutschein kann an Dritte weitergegeben werden.

Wo der VSV die Probleme ortet

Allerdings sorgen die Regeln im Detail für einige Unklarheiten, so Kolba: So können Gebietskörperschaften bzw. diesen zurechenbare Veranstalter ihren Kunden keine Gutscheine aufzwingen, private Veranstalter dagegen schon. Im Endergebnis müsse der Kunde also recherchieren, um was für eine Art Veranstalter es sich handelt – ein „Rechercheaufwand, der Kunden verzweifeln lässt“, heißt es.

Ein weiterer Kritikpunkt: Kunden müssen sich zwar nicht in jedem Fall mit Gutscheinen abspeisen lassen, können sich aber freiwillig dazu bereit erklären. Daher könne ein Kunde in der Praxis übertölpelt werden: Er müsste etwa einen angebotenen Gutschein über 250 Euro zurückweisen und die Auszahlung von 70 Euro in Geld und nur 180 Euro per Gutschein verlangen. Nimmt er aber – in Unkenntnis der Spielregeln – den Gutschein über 250 Euro an, so hat er in den Augen des Veranstalters wohl “freiwillig” zugestimmt, kritisiert Kolba.

Und schließlich: Da es keine Form- und Inhaltsvorschriften für die Covid-19-Gutscheine gibt, bestehe in der Praxis das Problem, einen Geschenkgutschein o.ä. von einem Corona-Gutschein zu unterscheiden.

Wer seinen Corona-Gutschein nicht bis 31.12.2023 verwendet, müsse jedenfalls die Auszahlung in Form von Geld aktiv verlangen: Ein zinsenloses Darlehen sozusagen, und noch dazu von dem praktischen Problem geprägt, den Gutschein und den dazugehörigen Ansprechpartner in zwei Jahren noch zu finden. “Ein absurdes Gesetz kommt jetzt leider wieder zur Anwendung“, so VSV-Obmann Kolba.

 

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