ESG-Berichte. Durch neue EU-Vorschriften sind ca. 2.000 Unternehmen in Österreich ab dem Geschäftsjahr 2023 zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, erinnert BDO.
Die EU-weit einheitlichen Standards sollen größere Transparenz und Vergleichbarkeit in Sachen Environmental, Social and Corporate Governance (ESG) bringen. Gleichzeit steigt jedoch auch der administrative Aufwand, heißt es beim Beratungsunternehmen BDO.
Die neuen Vorschriften
Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) der Europäischen Kommission, die bis Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden muss, weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2023 deutlich aus: Betroffen sind alle Konzerne sowie große GmbHs (ab € 20 Mio. Bilanzsumme, € 40 Mio. Umsatz, mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die ebenso berichtspflichtig werden wie Aktiengesellschaften und börsennotierte sowie kapitalmarktorientierte Gesellschaften.
„Der Aufwand, der mit dieser neuen Berichterstattung einhergeht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt eng mit der individuellen Ausgangssituation des Unternehmens zusammen“, so Sanela Terko, Director und Spezialistin für Nachhaltigkeitsberichterstattung bei BDO. In der Praxis verursache häufig nicht der Bericht selbst den größten Aufwand, sondern die Datensammlung als Berichtsbasis bzw. die Infrastruktur, die für die Datensammlung erst aufgebaut werden muss.
Der Bericht muss geprüft werden
Die Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer ist aktuell zwar noch freiwillig, die Verpflichtung der externen Prüfung tritt aber mit dem Geschäftsjahr 2023 in Kraft. „Der Zeitrahmen bis zur verpflichtenden externen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist angesichts des komplexen Themas recht eng bemessen. Vor allem Unternehmen, die bisher noch keinen solchen Bericht erstellt hatten, sollten sich zeitnah mit den neuen Anforderungen und den derzeit bekannten Kriterien der CSRD auseinandersetzen“, so Terko.
Was im Bericht stehen muss
Die Änderungen betreffen Berichtformat, Standards, zu berichtende Information sowie eben auch die externe Prüfung. Zentral sei die Verpflichtung einer (konsolidierten) nicht-finanziellen Erklärung, die Teil des (Konzern-)Lageberichts ist. Strategien und Ziele hinsichtlich Nachhaltigkeit sollten darin erläutert werden sowie Details zu Wertschöpfungsketten und immateriellen Anlagewerten, aber auch die Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange.
Sowohl die EU als auch der österreichische Gesetzgeber tragen mit der neuen Regelung der Tatsache Rechnung, dass Nachhaltigkeit auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben für viele Interessengruppen (Geschäftspartner, Kundinnen und Kunden sowie Bewerberinnen und Bewerber) zunehmend an Relevanz gewinnt, heißt es: „ESG-Faktoren sind aus der Unternehmensführung bereits jetzt nicht mehr wegzudenken. In Zukunft werden sie noch stärker im Fokus stehen und die finanziellen Kriterien der Unternehmensbewertung ergänzen“, so Terko.