Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht, Tools

PlayStation: Gericht streicht 40 Klauseln nach VKI-Klage

Justizzentrum Wien-Mitte / Handelsgericht ©ejn

Wien. Der VKI hat gegen zahlreiche Geschäftsbedingungen von Sony geklagt: Nun hat er vom Handelsgericht Wien bei 40 Klauseln recht bekommen (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt.

Die 40 eingeklagten Klauseln, die vom Handelsgericht (HG) Wien nun als unzulässig beurteilt wurden, betrafen unter anderem den Verfall von Guthaben und Haftungsvorschriften der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder, so der VKI. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

In welcher Sprache muss man Sony klagen?

Im Vorfeld des Urteils wurde zudem geklärt, dass die Zustellung der Klage an den international tätigen Konzern in deutscher Sprache zulässig war. Bevor sich das Gericht inhaltlich mit der VKI-Klage befassen konnte, musste nämlich diese prozessuale Frage behandelt werden, so der VKI: Die Beklagten, deren Sitz sich in London befindet, hatten die Annahme der zugestellten Klage verweigert, weil diese in deutscher Sprache verfasst war.

Dieser Punkt wurde in einem separaten Verfahrensabschnitt behandelt und bereits rechtskräftig entschieden: Eine Klagszustellung in deutscher Sprache an Sony war laut Oberlandesgericht Wien wirksam. Diesbezüglich wurde unter anderem berücksichtigt, dass eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die AGB durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und alle Leistungen sowie der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache angeboten werden.

Wogegen der VKI vorgeht

Viele der eingeklagten Klauseln befanden sich in den „PSN-Nutzungsbedingungen“. Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst, über den z.B. digitale Inhalte (wie etwa Spiele, Filme) via Download oder Stream erworben werden können.

Das HG Wien erklärte unter anderem Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegten. Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten. „Eine solche pauschale und unbeschränkte Haftung von Verbraucherinnen und Verbraucher für Aktivitäten, die über ihr Kundenkonto vorgenommen werden, ist ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als gröbliche Benachteiligung zu qualifizieren“, so Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das HG Wien beurteilte eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend. „Das Gericht hat diesbezüglich klargestellt, dass ein solches Guthaben bei einer allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung binnen 24 Monaten verjähren darf“, kommentiert Kogelmann.

„Höchst erfreulich“

Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen laut VKI u.a. ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.

„Das Urteil ist für Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt sehr erfreulich, da es zu unterschiedlichsten Fragestellungen bei Onlinediensten und Videospielen Klarheit bringt“, so Kogelmann.

 

Weitere Meldungen:

  1. Barrierefreie Computerspiele: Toolkit der TU Graz für Sehschwache
  2. VKI punktet vor Gericht gegen AGB von Amazon Prime
  3. IONOS Group holt sich frisches Geld mit Gleiss Lutz
  4. ÖRAK-Webplattform soll Missstände in Justiz & Ämtern aufzeigen