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Whistleblower-Gesetz für Österreich: Die Forderungen

©ejn

Countdown läuft. Der österreichische Gesetzgeber muss die EU-Whistleblower-Richtlinie jetzt umsetzen. Transparency International hat konkrete Forderungen dazu.

Der gesetzliche Rahmen soll entsprechend der EU-Richtlinie Whistleblower vor Repressalien schützen, erinnert Transparency International Austria (TI-Austria). Dieser Rechtsrahmen müsse mindestens den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Ganz wesentlich sei, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der Schutz der Whistleblower im Fokus steht.

Knapp einen Monat vor Ende der Umsetzungsfrist hat Österreich, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten, allerdings noch keinen offiziellen Begutachtungsentwurf präsentiert, wie sich auf dem Portal whistleblowingmonitor.eu verfolgen lasse.

Eva Geiblinger, Vorstandsvorsitzende von TI-Austria: “Neben den verpflichtenden gesetzlichen Regelungen, welche Österreich nun lediglich zögerlich implementiert, setzt sich TI-Austria auch für einen generellen Mentalitätswandel ein.“ Man müsse von der für Österreich typischen falschen Assoziation mit den Begriffen “vernadern und denunzieren” wegkommen. „Whistleblower müssen geschützt werden, damit Fehlverhalten frühzeitig offenbart und so der Schaden minimiert werden kann“, so Geiblinger.

Die Forderungen

Folgende Elemente sind in den Augen des Austrian Chapter von Transparency International wichtig:

Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs

Es sei dringend erforderlich, den Schutzbereich auf Meldungen zu Verstößen gegen rein nationales Recht auszuweiten, die das öffentliche Interesse gefährden oder schädigen. Hier sollte im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Gesetzes im öffentlichen und im privaten Bereich darauf geachtet werden, dass auch das Aufzeigen von strafbaren Verhalten im Organisationskontext jedenfalls geschützt wird. Nur so können alle Whistleblower gleichermaßen geschützt werden. Ein effektiver Whistleblowerschutz erfordere eine klare, für die Rechtsanwender*innen verständliche, Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs.

Anonymität der Meldungen

Der österreichische Gesetzgeber sollte eine allgemeine Pflicht zur Entgegennahme und angemessenen Nachverfolgung auch von anonymen Meldungen vorsehen. Jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und Einrichtungen, die einer Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie die externen Behörden, die mit Meldungen konfrontiert sind, sollten zur Einrichtung von anonymen Meldewegen verpflichtet werden.

Auch für Beamte u.a.

Der persönliche Anwendungsbereich soll laut den Forderungen alle gutgläubigen Whistleblower umfassen und keine Berufsgruppen ausschließen Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, soll darauf geachtet werden, dass alle Berufsgruppen vollumfänglich vom Schutz des Gesetzes erfasst werden. Insbesondere dürfen Beamte nicht benachteiligt werden, so TI-Austria.

Auch die Bearbeiter in den Meldestellen schützen

Um eine unabhängige Aufklärung von Meldungen zu fördern, müssen auch die Bearbeiter*innen der Meldestellen, insbesondere der internen, vollumfänglich vor Repressalien geschützt werden, so TI-Austria.

Meldesysteme, die auch funktionieren

Die Meldesysteme müssen für Unternehmen praktikabel bleiben, wird gefordert. Whistleblowingprozesse tragen bereits jetzt dazu bei, Compliance-Verstöße frühzeitig aufzudecken und wirken daher auch präventiv, heißt es weiter: Ein Whistleblowinggesetz sollte bereits etablierte Standards für Whistleblowingprozesse in Unternehmen und damit deren Praktikabilität z.B. in Form eines Konzernprivilegs unterstützen.

Die Dokumentationspflichten für die Organisationen müssen unabhängig von der gewählten Ausgestaltung handhabbar sein und den Organisationen die notwendige Flexibilität erlauben, so die Organisation.

 

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