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Recht

Das Mitarbeiter-Beteiligungsmodell der Start-ups

Peter Wundsam ©Mazars Austria

Unternehmensgründer. Steuerkanzlei Mazars hat für den Verein AustrianStartups ein alternatives Beteiligungsmodell erstellt. Was es bringen soll.

Peter Wundsam, Managing Partner von Mazars Austria, und Markus Raunig, Executive Chairman von AustrianStartups, haben das Modell vor Kurzem gemeinsam vorgestellt. Es soll konkret steuerliche Erleichterungen für Start-ups und eine steuerliche Anpassung von Mitarbeiter*innen und Investor*innen bringen. Es ist kein Gewinnbeteiligungsmodell im engeren Sinn angedacht, sondern eine Beteiligung am Unternehmen, die längerfristig attraktiv wirken soll. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Eine Gewährung von Beteiligungen an Mitarbeiter*innen über den aktuell gültigen und niedrigen Freibetrag hinaus soll nicht zu einer unmittelbaren Lohnsteuer- und SV-Pflicht führen.
  • Gewinne aus dem Verkauf einer Mitarbeiter*innen-Beteiligung sollen nicht der Lohnsteuer unterliegen, sondern mit der Kapitalertragssteuer (KESt) besteuert werden.

Damit können junge Unternehmen hoch qualifizierte und innovative Arbeitskräfte anziehen, heißt es dazu. Mit den aktuellen Möglichkeiten einer Mitarbeiter*innen-Beteiligung zeigt man sich sehr unzufrieden: Der bürokratische Aufwand sei erheblich und die Modelle würden hohe Lohnnebenkosten mit sich bringen. Auch das Modell der Regierung einer steuerbefreiten Gewinnbeteiligung bis zu 3.000 Euro pro Jahr durch die Steuerreform greife zu kurz und sei nicht mehr als „ein kleiner Schritt in die richtige Richtung“. Auch helfe es eher etablierten Unternehmen als Start-ups, weil letztere am Anfang ja kaum Gewinne erzielen.

Während Länder wie Frankreich oder Portugal die Rahmenbedingungen für Start-ups zuletzt deutlich verbessert haben, tritt Österreich weitgehend auf der Stelle. Auch Deutschland und die Schweiz verfügen nicht über attraktive Modelle, heißt es. Daher wäre es ein für den Wirtschaftsstandort günstiger Schritt, hier neue Wege zu gehen. Derzeit liege Österreich im europäischen Vergleich bei den gegründeten Start-ups pro Einwohner nur auf Platz 19 und bei der Investitionssumme pro Einwohner auf Platz 15.

AustrianStart-ups hat der Regierung zum Antritt 36 konkrete Empfehlungen für verbesserte Rahmenbedingungen für Start-ups übermittelt – von digitalen Skills bereits in der Volksschule über neue Rechtsformen für Start-ups bis zu einer innovations-freundlichen Beschaffung. „Die politischen Entscheidungsträger haben durchaus Interesse gezeigt und viele unserer Empfehlungen wurden auch ins Regierungsprogramm übernommen“, sagt Markus Raunig, Vorstand von AustrianStart-ups. „Bei der Umsetzung geht es aber viel zu langsam voran, hier müssen wir deutlich besser in die Gänge kommen.“

Die Kritik am Status quo und der Steuerreform 2022

Seit 2016 beträgt die maximale Höhe einer steuerbegünstigten Beteiligung für Mitarbeiter*innen an einem Unternehmen in Österreich (durch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen) 3.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für die Einkommenssteuer, die Sozialversicherungsabgaben und die Lohnnebenkosten. Eine allfällige Gewinnbeteiligung ist steuerlich bis dato nicht begünstigt.

Laut Mazars ist der Freibetrag von 3.000 Euro für hochqualifizierte Arbeitskräfte zu niedrig. Werden die 3.000 Euro überschritten, bestehe ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit voller Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. Und will ein Unternehmen Mitarbeiter*innen beteiligen, muss es zuerst den Unternehmenswert ermitteln (lassen) und danach echte Kapitalanteile bzw. Substanzgenussrechte oder echte stille Beteiligungen gewähren – das bedeute: Viel Bürokratie und wenig Flexibilität. Und: Die Ermittlung des Unternehmenswerts ist bei einem Start-up, das vor allem aus einer guten Idee und seinen Fachkräften besteht, nur schwer möglich.

Die Steuerreform 2022 soll nun zwar eine steuerbegünstigte Gewinnbeteiligung einführen, doch die sei ebenfalls ungeeignet, heißt es weiter: Analog zur steuerbegünstigten Beteiligung von Mitarbeiter*innen am Unternehmen wird mit der Steuerreform ab 1. Jänner 2022 eine abgabenrechtliche Begünstigung von Mitarbeiter*innen am laufenden Unternehmensgewinn eingeführt. Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 3.000 Euro.

Die Regierung will damit die liquiden Mittel von Arbeitnehmer*innen erhöhen und deren Bindung an das Unternehmen steigern. Dabei gilt:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer*innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer*innen eingeräumt werden.
  • Die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen darf den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die steuerbefreite Gewinnbeteiligung bringe aber wiederum nichts für Start-ups, da diese gerade in den ersten Jahren (noch) keine Gewinne erzielen, kritisiert Mazars. Noch dazu würden Gewinnbeteiligungen von externen Gesellschaftern steuerlich bessergestellt als jene von Mitarbeiter*innen.

Das Alternativmodell

  • Entscheidend am Alternativmodell von Mazars ist laut Managing Partner Peter Wundsam, dass Beteiligungen am Unternehmen für Mitarbeiter*innen ungeachtet einer Freigrenze nicht als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet werden sollen. Daher soll sich bei Gewährung keine Lohn-Besteuerung und SV-Pflicht ergeben.
  • Dies soll allerdings ausschließlich für Unternehmen in den ersten 15 Jahren nach Gründung gelten; und nicht für Unternehmen, die auf einem öffentlichen Markt notiert sind. Weiters soll der Unternehmensanteil auf maximal 20 Prozent pro Mitarbeiter*in begrenzt werden. Es sei also ausdrücklich kein „Fördermodell“ für Vorstände oder leitendes Management angedacht und dementsprechende Aktienoptions-Programme sollen durch das Mazars-Modell nicht geschaffen werden.
  • Auch die Übertragung von Anteilen ohne Preis (kostenlose Gewährung einer Beteiligung) dürfe zu keinen unmittelbaren negativen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, sondern müsse ein neutraler Vorgang sein.
  • Gewinne aus dem Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen sollen ungeachtet einer Behaltedauer im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der KESt besteuert werden.
  • Die Besteuerung von Vorteilen aus der Gewährung von Mitarbeiter*innen-Beteiligungen soll erst bei Verkauf bzw. bei Realisierung erfolgen. Hier ist auch eine Gleichbehandlung von allen Arten von Investoren geboten. Daher soll die Besteuerung nicht im Lohnsteuerregime erfolgen, sondern nach den allgemeinen Regeln der Besteuerung von Kapitalvermögen, schlägt Mazars vor.

Zur Förderung dieser Modelle könne der bestehende Vorschlag für eine laufende Gewinnbeteiligung von 3.000 Euro pro Jahr als Freibetrag im Falle eines späteren Exits bei der Unternehmensbeteiligung genutzt werden.

 

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