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Business, Motor, Recht

Lobautunnel: „Asfinag-Aufsichtsrat haftet für Bau“, so WKW

Walter Ruck ©Florian Wieser

Verkehrsprojekte. Die Wirtschaftskammer Wien hat im Clinch mit dem Klimaschutzministerium (BMK) betreffend den Bau des Lobautunnels ein neues Gutachten vorgelegt. Die Asfinag-Aufsichtsräte haften demnach für den Bau.

Das Rechtsgutachten „Zu Rechten, Pflichten und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder der Asfinag im Zusammenhang mit Änderungen des Bauprogramms“ der KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH liege nun vor.

Der Aufsichtsrat im Visier

„Dieses neue Rechtsgutachten zeigt sehr klar, dass Aufsichtsratsmitglieder der Asfinag haften, wenn sie einem Bauprogramm zustimmen, in dem Straßenteile nicht oder nicht mehr enthalten sind, die im Bundesstraßengesetz festgelegt sind. Das ist bei der S1 inklusive Lobautunnel der Fall. Der Aufsichtsrat ist daher aufgerufen hier seinen Pflichten nachzukommen. Alles andere könnte ihn sehr teuer zu stehen kommen“, so Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien, wörtlich in einer Aussendung.

Der neunköpfige Aufsichtsrat der Asfinag war von Umweltministerin Leonore Gewessler (Grüne) im Jahr 2020 teilweise neu besetzt worden. In ihm sitzen sechs Vertreter*innen von Unternehmen, Wissenschaft und Ministerien sowie drei Arbeitnehmervertreter.

Ihnen macht die WK Wien nun in der Aussendung folgende Rechnung auf: Sollte der Lobautunnel nicht errichtet werden, betrage der direkte Schaden für die Asfinag – und damit die Haftung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder – vorsichtigen Schätzungen zufolge mindestens einen hohen zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Der ergebe sich durch Kosten für Planungen, Probebohrungen und Ankäufe von Grundstücken.

Die Verjährungsfrist ab Schadenseintritt könne dabei bis zu 30 Jahre betragen. „Ganz abgesehen vom nicht gerade geringen Schaden für die Asfinag, entgehen der Volkswirtschaft mindestens 12,7 Milliarden Euro an Wertschöpfung. Das ist immerhin ein Drittel der bisher angefallenen Kosten für die Pandemie“, sagt Ruck.

„Zum Bau gesetzlich verpflichtet“

Ein zweiter wesentlicher Punkt des Gutachtens aus Sicht der WK Wien: Das BMK argumentiert in seiner Evaluierung, dass das Bundesstraßengesetz nur eine Ermächtigung darstelle, keineswegs aber eine Verpflichtung eine Straße zu bauen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. Diese Behauptung sei nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe dazu bereits 1990 in einem Erkenntnis zur Phyrnautobahn entschieden, dass die Bundesstraßenverwaltung den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Straßen nicht verzögern darf. Diese Straßenprojekte seien nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten ehestens umzusetzen.

Das Rechtsgutachten von Anwaltskanzlei KWR belege weiters: Das Bauprogramm der Asfinag müsse vom Aufsichtsrat abgesegnet werden. Der Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrats sei allerdings durch die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Das Bundesstraßengesetz enthält nämlich den ausdrücklichen Gesetzesauftrag, die S1 zu bauen. Das sei eine Vorgabe für den Aufsichtsrat und keine unternehmerische Ermessensentscheidung.

„Gegen den Zeitplan“

Der Sechsjahres-Plan bezüglich der Bauprojekte sei vom Asfinag-Vorstand zu erstellen. Danach müsse der Aufsichtsrat zustimmen. Erst dann erfolge die Bestätigung durch das BMK im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Dieses Prozedere sei vertraglich so fixiert.

Das BMK hat nun in Sachen Lobautunnel die Entscheidungen der Asfinag nicht abgewartet, sondern die vorgegebene Abfolge umgedreht und die Ergebnisse durch eine mediale Verkündigung am 1. Dezember vorweggenommen, heißt es weiter: Das entspreche einer Weisung an die Asfinag. Eine solche Weisung sei jedoch rechtswidrig, weil Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft per Gesetz weisungsfrei sind.

Gewessler denkt anders

Eine allfällige Drucksituation eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa durch eine drohende Abberufung, sei keine Rechtfertigung für sorgfaltswidrige und damit haftungsbegründende Stimmabgaben. Ein möglicher Haftungsausschluss trete nur ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. Ein derartiger Beschluss liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Zudem müsse ein Aufsichtsratsmitglied unbeeinflusst von anderen Funktionen weisungsfrei und im Interesse des Unternehmens entscheiden.

Umweltministerin Gewessler hat solchen Ansichten allerdings schon im Vorfeld eine Absage erteilt. Auch Umweltorganisationen wie Virus sehen die Lage anders: Es habe schon mehrmals Weisungen an die Asfinag gegeben.

Auch vom neuen Gutachten hält Virus nicht viel: Dies sei ein „Gutachtensaufguss“ und ein  Versuch sich in Szene zu setzen. Heute wie damals greife „der Versuch, das komplexe Innenverhältnis zwischen BMK und der mit der Bundesstraßenverwaltung beauftragten Asfinag lediglich am Aktienrecht aufzuhängen, weitaus zu kurz“, meint Sprecher Wolfgang Rehm.

 

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