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Recht, Steuer

Geld vom Fiskus: Arbeitnehmerveranlagung in 6 Schritten

Thomas Neumann ©BDO / Vanessa Hartmann-Gnong

Wien. BDO-Experte Thomas Neumann gibt sechs Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung: Vor allem wer 2021 besondere Ausgaben hatte oder nicht durchgehend beschäftigt war, sollte sie durchführen.

Thomas Neumann ist Partner beim Prüf- und Beratungsunternehmen BDO und Spezialist für Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Im Folgenden seine 6 Tipps, um aus jetziger Sicht möglichst viel Geld vom Finanzamt zurückerhalten:

1. Wann muss eine Arbeitnehmerveranlagung erstellt werden?

Die Arbeitnehmerveranlagung müssen Sie durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend.

2. Wann erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung automatisch?

Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Sollte zwei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum noch keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt sein, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn bis 31.12.2021 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2019 erfolgt ist.

3. Kann die Arbeiternehmerveranlagung auch freiwillig durchgeführt werden?

Ja, es kann – binnen fünf Jahren – jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Am 31.12.2021 endet also die Frist für 2016. Die freiwillige Veranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie im laufenden Jahr zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können und so eine Rückzahlung generieren.

4. Welche Ausgaben können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Zudem können diverse Absetzbeträge – wie z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden. Absetzbeträge werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen und wirken sich somit in vollen Umfang aus.

5. Was sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen?

  • Werbungskosten sind bestimmte Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen oder durch diese verursacht werden, z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten. Aufwendungen für Arbeitsmittel können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 800 Euro gilt.
  • Sonderausgaben sind hingegen bestimmte Ausgaben, die dem privaten Bereich zugeschrieben werden, wie z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberaterkosten.
  • Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen Krankheitskosten, die einen von Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (max. 12% des Einkommens) übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen ohne einen Selbstbehalt sind Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

6. Kann auch Home Office steuerlich abgesetzt werden?

2021 können Sie Kosten von bis zu Euro 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 26 Tage im Jahr im Home Office gearbeitet haben. Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Zahlungen von Arbeitgebenden zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmenden im Home Office werden ab dem Jahr 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Wird weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Home Office Tag – kann die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgebenden können Sie am Lohnzettel nachlesen.

Wichtig: Damit Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen noch heuer von der Steuer abgesetzt werden können, müssen sie bis zum 31.12.2021 bezahlt werden. Diese Ausführungen beziehen sich auf das Jahr 2021, Änderungen in Hinblick auf die geplante Steuerreform sind 2022 wahrscheinlich, so BDO-Partner Neumann.

 

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