Parkstrafen. Der VKI hat erstmalig ein Urteil zu den Kosten bei Besitzstörung durch Falschparker erwirkt. Dabei deckelte das Gericht die Anwaltskosten für ein Aufforderungsschreiben bei knapp 70 Euro, so die Verbraucherschützer.
Es ist eine bekannte Situation für so manchen Autofahrer: Ein kurzes Parken auf einem fremden Grundstück führt in weiterer Folge zu einem Anwaltsschreiben, mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten zwischen 300 und 450 Euro zu bezahlen.
Automobilklubs warnen seit Jahren davor, dass beispielsweise die gähnend leeren Parkplätze anscheinend stillgelegter Betriebe keinesfalls zum Gratis-Parken einladen: Wer sein Auto dennoch dort abstellt, begehe einen Rechtsbruch. Und natürlich gilt dies nicht weniger, wenn beispielsweise ein Behindertenparkplatz unbefugt benutzt wird.
Besitz ist ein hohes Gut
Besitzschutz ist also ein wichtiges Rechtsinstitut in der Rechtsordnung und dient dazu, „Störungshandlungen“ abzustellen, heißt es auch in einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zum Thema: Für manche Unternehmen sei das Geschäft mit dem Besitzschutz jedoch zur lukrativen Einnahmequelle geworden.
Der VKI sei daher schon seit einiger Zeit bemüht, eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe eines angemessenen Schadenersatzes in Verbindung mit einer Besitzstörungshandlung zu erzielen. Das sei dem VKI nun erstmalig durch ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien gelungen. Das Urteil ist rechtskräftig (35 R 126/21w, Klagsvertreter Stefan Langer).
Zu teuer soll es aber nicht werden
Die Vorgeschichte: Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums Konsumenten unterstützt, die zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und mit einer Forderung in der Höhe von 399 Euro konfrontiert wurden. Dem ging voraus, dass eine Frau ihren hochbetagten Vater aus dem Krankenhaus abgeholt und das Auto mangels freier Parkplätze für wenige Minuten auf einem Behindertenparkplatz geparkt hat.
Als sie ihren Vater aus dem Krankenhaus begleitete, war bereits ein Abschleppwagen vor Ort. Die Konsumentin erklärte ihre Situation und konnte das Abschleppen des Autos verhindern. Die Besitzstörung gestanden die Konsumenten sofort zu. Auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärten sie sich ohne Diskussion bereit. Die Forderung in Höhe von knapp 400 Euro kam ihnen aber überhöht vor. Diese bestand aus:
- 240 Euro Aufwandsersatz für den Abschleppdienst,
- 15,30 Euro „Stempelgebühr“ sowie
- 144 Euro für den einschreitenden Rechtsanwalt.
Die Konsumenten gaben daher nach Rücksprache mit dem VKI eine Unterlassungserklärung ab und bezahlten 100 Euro sowie die restlichen 299 Euro unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung.
Der VKI unterstützte die Konsumenten in der Folge bei der gerichtlichen Klärung. Den rückgeforderten Betrag sprach ihnen das ZRS Wien in zweiter Instanz nun zu. Das Gericht hält fest, dass der in seinem Besitz Gestörte zwar Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie auch gegebenenfalls der Abschleppkosten hat. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vorab getätigten Abwehrmaßnahmen, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind – also nicht für den konkreten Fall gesetzt wurden. Denn schließlich müsse das Abschleppunternehmen aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Krankenhaus auch ohne die gegenständliche Besitzstörung durch die Konsumentin Maßnahmen zur Parkraumüberwachung setzen.
Welche Kosten das Gericht erlaubt hat
„Kosten für Maßnahmen, die unabhängig von der konkreten Besitzstörung anfallen, können dem Störer nicht angelastet werden“, hält Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, fest. Und so komme es zu der deutlichen Reduktion der Kosten für die Konsumenten:
- Da das Abschleppunternehmen keinen konkreten Betrag nennen konnte, der durch die gegenständliche Besitzstörung entstanden ist, konnte das Gericht keinen ersatzfähigen Schaden feststellen.
- Zu den Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben hält das Gericht fest, dass diese zwar grundsätzlich zu ersetzen sind, allerdings nur in Höhe von 67,58 Euro inklusive Steuern und Kosten für die Lenkererhebung.
Da die Konsumenten 100 Euro an Kosten vorbehaltslos bezahlt hatten, kam das Gericht zum Schluss, dass diese den unter Vorbehalt bezahlten Betrag von 299 Euro zurückerhalten müssen.