Interview. Hausdurchsuchungen sind derzeit bekanntlich ein aktuelles Thema in Österreich. Doch was passiert eigentlich mit einem Diensthandy, wenn ein Mitarbeiter bloß „privat“ verdächtigt wird? Darf die Polizei den Firmen-Server mitnehmen? Auf die Cloud zugreifen? Die Schönherr-Spezialistinnen Klara Kiehl und Katharina Mydza geben Antwort.
Hausdurchsuchungen sind ein aktuelles Thema in Österreich, dem Kanzlei Schönherr jetzt eine Klienteninfo gewidmet hat. Grundsätzlich gilt: Bei Hausdurchsuchungen dürfen die Behörden Handies, Laptops oder Tablets zu Beweiszwecken sichern. Doch was passiert eigentlich, wenn die Geräte mit Passwort gesichert bzw. verschlüsselt sind: Muss man den Behörden den Zugang verschaffen?
Kiehl/Mydza: Das kommt auf die „Verfahrensrolle“ der von der Hausdurchsuchung betroffenen Person an; ein Zeuge muss die entsprechenden Passwörter bekannt geben. Wird man im Ermittlungsverfahren hingegen als Beschuldigter geführt, dann ist man aufgrund des Rechtes seine Aussage zu verweigern auch nicht dazu verpflichtet, die Passwörter an die Beamten herauszugeben. Aus diesem Grund sollte auch gleich zu Beginn der Hausdurchsuchung der Verfahrensstatus bei den anwesenden Beamten erfragt bzw der Durchsuchungsbeschluss genau durchgelesen werden.
Macht es bei einer Hausdurchsuchung einen Unterschied, wem ein Gerät gehört? Was passiert zum Beispiel mit einem Handy oder Laptop, der nicht dem Verdächtigen, sondern dem Arbeitgeber gehört – der selbst gar nicht zum Verdächtigenkreis zählt?
Kiehl/Mydza: Grundsätzlich macht das keinen Unterschied. Es kommt vielmehr darauf an, welche Gegenstände von dem Durchsuchungsbeschluss umfasst sind. Es kann daher auch sein, dass Geräte von Personen, gegen die kein Ermittlungsverfahren geführt wird, betroffen sind, deren Sicherstellung aber aus Beweiszwecken erforderlich ist.
Wie schnell erhalten Betroffene nach der Hausdurchsuchung ihre Geräte zurück? Lässt sich das beschleunigen?
Kiehl/Mydza: Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt insbesondere von dem Datenvolumen, das sich auf den sicherstellgestellten Geräten befindet, und dem Umfang des Ermittlungsverfahrens ab. In der Praxis kann die betroffene Person einen Antrag auf Ausfolgung stellen mit der Begründung, dass es keinen Grund mehr für die Sicherstellung gibt.
Was passiert bei Hausdurchsuchungen mit IT-Ausrüstung wie z.B. den Servern von Unternehmen? Deren Abwesenheit lässt ja leicht den ganzen Betrieb stillstehen.
Kiehl/Mydza: Grundsätzlich soll bereits am Durchsuchungsort eine Sicherungskopie des jeweiligen Datenträgers hergestellt werden. In der Praxis ist dies oftmals aufgrund des hohen Datenvolumens nicht möglich, weshalb es vorkommen kann, dass die Beamten den Server sicherstellen und mitnehmen, welcher nach der Datenspiegelung wieder an den Betroffenen ausgehändigt wird.
Immer größere Datenbestände werden „in der Cloud“ abgelegt. Dahinter verbirgt sich in der Praxis ja eine Art Servermiete. Inwieweit können die Behörden auf solche Datenbestände zugreifen? Haben sie eine Handhabe gegenüber dem Cloud-Betreiber, um die Daten herauszufordern?
Kiehl/Mydza: Ja, dies ist dann möglich, wenn die Durchsuchung von anderen Speicherorten wie von Cloud Services ebenfalls von dem Durchsuchungsbeschluss umfasst ist.
Im Interview
Klara Kiehl ist Counsel und Katharina Mydza ist Associate im Wiener Büro von Schönherr Rechtsanwälte.