Wien. Die AK klagte wegen Kündigungsfristen von mehr als sechs Jahren bei Mietverträgen. Nun hat sie vor dem OGH Recht bekommen.
Dabei ging es um überlange Kündigungsfristen und -termine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Immobilienunternehmens, so die AK: Die entsprechenden „Mietverträge mit Fußfesseln“ seien nun vom Höchstgericht „entfesselt“ worden.
Im schlechtesten Fall konnten die Mieterinnen und Mieter erst nach sechs Jahren und drei Monaten ihre Mietverhältnisse beenden, so die AK. Sie hat nach eigenen Angaben insgesamt 42 nachteilige Klauseln beanstandet. Bei 39 Klauseln gab es eine außergerichtliche Einigung, drei waren bis zum OGH strittig. Das Urteil habe nun Auswirkungen auf die gesamte Branche, so die AK.
Das Problem
Die Mietverträge sahen konkret vor, dass die Kündigung nur zum Ende eines Quartals und unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist erfolgen könne. Für die ersten drei bzw. fünf Jahre war eine Kündigung überhaupt ausgeschlossen. Das bedeutete für die Mieter: Sie konnten ihr Mietverhältnis im schlimmsten Fall erst nach sechs Jahren und drei Monaten beenden, so die AK.
Der OGH habe der AK nun Recht gegeben. Der Schluss daraus: Überlange Bindungen der Mieter*innen – seien – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – unzulässig.