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Commerzialbank: Keine FMA-Amtshaftung für Bankkunden

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Höchstgericht. Im Fall der Commerzialbank Mattersburg hat die Finanzmarktaufsicht FMA den Crash nicht verhindert. Die Republik haftet aber nicht, so der VfGH.

Einige Entscheidungen aus den Beratungen des Verfassungsgerichtshofs im Dezember wurden heute den Verfahrensparteien zugestellt, heißt es in einer Mitteilung des VfGH. Nicht erfreut sind jetzt die Anwälte jener Anleger der Commerzialbank Mattersburg, die für ihre Mandanten auf finanzielle Kompensation durch die öffentliche Hand hingearbeitet hatten.

Bankenaufsicht schützt Märkte, nicht Anleger

Die Regelung, wonach der Bund nicht für Schäden haftet, die Kunden einer insolventen Bank erlitten haben, ist verfassungskonform, hat der VfGH festgestellt (G 224/2021 u.a.): Rund 30 Kunden der Commerzialbank Mattersburg hatten nach der Insolvenz der Bank beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Vorjahr Amtshaftungsklagen gegen den Bund eingebracht und im Zuge dieser Verfahren Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) wegen Verfassungswidrigkeit eingebracht. Der VfGH hat die Anträge mit dem heute zugestellten Erkenntnis vom 16. Dezember 2021 abgewiesen.

Die angefochtene, im Jahr 2008 eingeführte Bestimmung sieht vor, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, welche die FMA den von ihr geprüften Unternehmen (also z.B. Kreditinstituten) rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Daraus folgt, dass Bankkunden keine Amtshaftung auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen der FMA beanspruchen können, heißt es in einer Mitteilung des Höchstgerichts.

Die Entscheidung

Nach der angefochtenen Bestimmung dient das Aufsichtsrecht dem Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; die An- und Einleger sollen Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben (Funktionsschutz). Das Finanzmarktaufsichtsrecht zielt aber nicht darauf ab, die einzelnen An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

Die mit der angefochtenen Bestimmung – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 – getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer Bankeninsolvenz aufkommen soll, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Es ist daher nicht verfassungswidrig, dass bei einer (behauptetermaßen) rechtswidrigen Ausübung der Aufsicht nur Banken bzw. Unternehmen einen Anspruch auf Amtshaftung gegenüber dem Bund haben, die dieser Aufsicht auch unterliegen.

Anleger-Anwalt Ernst Brandl: „Fördert Vertrauen nicht“

Ernst Brandl von Kanzlei Brandl Talos hat mittlerweile eine Stellungnahme veröffentlicht, in der es heißt: „Wir müssen die Entscheidung akzeptieren, teilen aber die Ansicht des Gerichtshofs naturgemäß nicht: Die Aufsicht hat die Malversationen des Vorstands der Commerzialbank jahrelang ignoriert. Sie hat dadurch Menschen, die im Vertrauen auf die Aufsicht ihre Ersparnisse bei einer Bank eingelegt hatten, geschädigt. Das trägt aus unserer Sicht nicht dazu bei, das Vertrauen in den Finanzmarkt zu fördern.“

Es wiederspreche im Übrigen auch dem „Mission Statement“ der FMA, wonach der Schutz der Anleger wesentlicher Teil der Aufgabe der FMA ist, so Brandl weiter. „Für mich stellt sich – nach Skandalen wie Auer-Welsbach, Hypo-Alpe-Adria und Commerzialbank – die Frage, ob es unserer Gesellschaft zuzumuten ist, dass das Handeln der FMA einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.“ In der Entscheidung des VfGH sind außer Brandl Talos noch etliche weitere Kanzleien als Empfänger angeführt, darunter Schönherr, enwc, Held Berdnik Astner & Partner u.a.

 

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