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Neue Besteuerung von Kryptowährungen: Die Vor- und Nachteile

Johannes Edlbacher ©PwC

Österreich. Ab 1. März 2022 werden Gewinne aus Kryptowährungen generell mit 27,5 Prozent besteuert. Das ist zwar ein Nachteil für Investoren – doch die neue Regelung bietet auch neue Vorteile, so Prüf- und Beratungsmulti PwC.

Kryptowährungen halten die Finanzwelt in Atem, in das Korsett des österreichischen Steuerrechts haben sie aber bis jetzt nicht so richtig hineingepasst, heißt es dazu: Das ändere sich nun mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) mit dem neue Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen wurden. Das Beratungsunternehmen PwC hat die Details analysiert.

Die bisherige Situation

Da Kryptowährungen bisher kein Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten, unterlagen deren Gewinne bei Veräußerung dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent. Das galt allerdings nur dann, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, d.h. innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist waren Gewinne immer steuerfrei.

„Viele waren mit der bisherigen Besteuerung nicht glücklich und störten sich vor allem daran, dass Kyptowährungsgewinne im Gegensatz zu Gewinnen aus Wertpapieren nach einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Kritisiert wurde zudem, dass die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne leicht hinterzogen werden konnte, indem man die Gewinne in der Steuererklärung einfach nicht angab. Der Gesetzgeber hat diese Probleme erkannt und mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beschlossen, die schon vorhandenen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Kryptowährungen anzuwenden“, so Johannes Edlbacher, Partner bei PwC Österreich.

Gewinne werden mit 27,5 Prozent besteuert

Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich:

  • Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und
  • zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf nach dem 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar. Allerdings gibt es ein wichtiges Detail zu beachten:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Nachteile und Vorteile

Dass Kryptowährungen nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer steuerpflichtig sind, ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein offensichtlicher Nachteil für heimische Anleger. Edlbacher betont jedoch, dass die neue Regelung auch Vorteile bietet:

  • So können zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.
  • Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden.
  • Ein weiterer Vorteil ist, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung nunmehr steuerneutral ist. Nach der bisherigen Rechtslage war der Tausch von Kryptowährungen immer steuerpflichtig, wenn der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, d.h. innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der hingegebenen Kryptowährung, erfolgte.

Kryptobörsen sollen Steuer einbehalten

Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass die besagte Steuer vom inländischen Dienstleister, also insbesondere von heimischen Kryptobörsen, in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Auf in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Einkünfte können Kryptobörsen freiwillig KESt einbehalten.

Edlbacher geht jedoch eher nicht davon aus, dass Dienstleister von dieser Kann-Bestimmung bereits in 2022 Gebrauch machen, da die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex ist und viel Vorlaufzeit braucht. „Dass der Gesetzgeber solch eine KESt-Abzugsverpflichtung, die es bei Wertpapieren schon seit vielen Jahren gibt, nun auch auf Einkünfte aus Kryptowährungen einführt, kam überraschend. Österreich ist eines der ersten Länder, das bei Kryptowährungen solch einen Steuerabzug vorsieht. Für die Anleger hat die KESt den Vorteil, dass diese eine Abgeltungswirkung nach sich zieht und sie daher die Einkünfte nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen“, so Edlbacher.

Flucht über die Grenze wird gestoppt

Der KESt-Abzug wird in der Branche jedoch auch kritisch gesehen. So wird nämlich befürchtet, dass Anleger ihre Veranlagungen in Kryptowährungen zukünftig über ausländische Kryptobörsen tätigen könnten. „Dieses Problem wird jedoch dann nicht mehr bestehen, wenn der schon bestehende Informationsaustausch zu Auslandskonten auf Kryptowährungen ausgeweitet wird. Eine entsprechende Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) wurde bereits in Angriff genommen“, so Edlbacher.

Steueroptimierung durch Regelbesteuerungsoption

Anleger haben laut PwC außerdem die Möglichkeit, auf Antrag die Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern: „Die Regelbesteuerungsoption sollte dann ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche progressive Steuersatz weniger als 27,5 Prozent beträgt“, empfiehlt der PwC-Partner.

 

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