Open menu
Business, Recht, Tools

„Handy um null Euro“: Höchstgericht verurteilt Magenta

©ejn

Wien. Der OGH hat die Klage des VKI gegen Magenta wegen irreführender Geschäftspraktiken bei „Handy um null Euro“-Werbung bestätigt. Die Verbraucherschützer erhoffen sich nun abschreckende Wirkung.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) geklagt. Die Klage richtete sich gegen die Bewerbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“, wenn der Tarif, mit dem dieses Handy angeboten wird, tatsächlich um 10 Euro pro Monat mehr kostet als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig, so der VKI. Die Verbraucherschützer hoffen sich nun eine Beispielwirkung der OGH-Entscheidung auch für andere Mobilfunker, denn natürlich stand Magenta seinerzeit mit derartigen Werbeaktionen nicht allein da.

Das Problem

T-Mobile bot Mobilfunktarife – bei sonst identischen Leistungsparametern – sowohl mit, als auch ohne Mobiltelefon an („Mobile Gold“ und „Mobile Platin“ bzw. „Mobile SIM Only Gold“ und „Mobile SIM Only Platin“). Bei den Tarifen mit inkludiertem Smartphone war die monatliche Grundgebühr laut den Angaben des VKI jeweils 10 bis 15 Euro höher als bei der SIM Only-Variante des gleichen Tarifs. Die Mindestvertragsdauer betrug 24 Monate.

Der VKI argumentierte ein irreführendes Verhalten von T-Mobile damit, dass ein Mobiltelefon nicht für null Euro erhältlich ist, sondern bei einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten Kosten von zumindest 240 Euro entstehen. T-Mobile rechtfertigte sich damit, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keine Geschenke erwarten, sondern davon ausgehen, dass der Werbende die Kosten an anderer Stelle des Gesamtangebots berücksichtigt.

„Gratis“ darf es nicht heißen

Der OGH beurteilte die Werbung nun als eine irreführende Geschäftspraktik (OGH 16.12.2021, 4 Ob 102/21k). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt demnach die Beschreibung eines Produkts als „gratis“ oder „umsonst“, wenn der Umworbene weitergehende Kosten zu tragen hat. Als solche Kosten gelten auch – wie in diesem Fall – Kosten, die durch entgeltliche Vertragsbindungen entstehen. Die Bewerbung des Mobiltelefons als „gratis“ ist unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig, so der OGH.

Der VKI hatte bei dem Verfahren Anwalt Matthias Strohmayer aus Wien zur Seite, während Magenta durch Lansky, Ganzger & Partner vertreten wurde. Im Jahr 2021 wurde Magenta in der Sache bereits vom Oberlandesgericht Wien verurteilt; der Mobilfunker hielt damals fest, dass die betreffenden Tarife schon lange nicht mehr im Einsatz sind.

Das Statement

„Dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes hat Auswirkung auf die gesamte Branche. Es muss endlich Schluss sein mit der Bewerbung eines Handys als gratis, wenn dieses tatsächlich alles andere als gratis sind“, betont Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, in einer Aussendung: „Wir werden in weiterer Folge genau beobachten, inwieweit die Branche auf dieses Urteil reagiert.“

 

    Weitere Meldungen:

  1. EuGH-Entscheidung zu Thermofenstern betrifft viele Autokäufer
  2. Höchstgericht: „Unter Erdniveau“ ist echt unterirdisch
  3. VKI startet Webinare für Verbraucher zu Energie, Geld & Co
  4. Erstes OGH-Urteil zum Dieselskandal lautet: Geld zurück