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Bildung & Uni, Recht

VKI klagt wegen langem Nachhilfe-Vertrag bei GoStudent

©ejn

Nachhilfe-Anbieter. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) half im Auftrag des Sozialministeriums einem Schüler, dessen Vertrag von GoStudent in unzulässiger Weise verlängert worden sei.

GoStudent bietet Online-Nachhilfe an, die man auf der Website mit „96% Erfolgsquote“ bewirbt. Dabei setzt das Start-up auf Verträge mit relativ langen Laufzeiten. Konkret hatte ein Schüler laut den Angaben der Verbraucherschützer telefonisch einen Vertrag über Nachhilfestunden mit einer Laufzeit von sechs Monaten bei GoStudent abgeschlossen. Das Entgelt wurde monatlich vom Konto des Schülers eingezogen.

Matura bestanden, Nachhilfe läuft weiter?

Nach bestandener Matura wollte der Konsument den Vertrag schon vor dem Ende der sechsmonatigen Vertragslaufzeit kündigen. Er nahm Kontakt zu GoStudent auf, um den Vertrag vorzeitig aufzulösen. GoStudent sagte zu, dass er binnen weniger Tage von einem Mitarbeiter bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung kontaktiert würde. Eine Kontaktaufnahme von Seiten des Unternehmens ist aber nie erfolgt, so der VKI.

Der Konsument kündigte deshalb circa 14 Tage vor dem Vertragslaufzeitende seinen Vertrag erneut. Dennoch habe GoStudent ihm kurze Zeit später mitgeteilt, dass sich der Vertrag um weitere sechs Monate verlängert habe. GoStudent buchte auch weiterhin die monatlichen Beiträge vom Konto ab. Selbst eine Intervention seitens des VKI habe das Unternehmen nicht zum Einlenken gebracht. Weiterhin wurden Beiträge einzogen; eine Rückerstattung erfolgte nicht, heißt es.

Erst die vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingebrachte Klage habe Wirkung gezeigt: Das Start-up habe sich offensichtlich nicht auf ein Gerichtsverfahren einlassen wollen, der vom VKI erwirkte Zahlungsbefehl wurde rechtskräftig. Der Konsument erhielt sein Geld zurück.

Das Statement

„Es ist erschreckend, dass bei einem Start-up, das zuletzt ein Investment von 300 Millionen Euro bekommen hat, das Thema Konsumentenschutz offensichtlich keinen hohen Stellenwert genießen dürfte“, zürnt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist beim VKI, in einer Aussendung.

Eine einseitige Vertragsverlängerung sei bei befristeten Verträgen nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Zudem müsse eine Kündigung nur rechtzeitig beim Unternehmen ankommen. „Ob sie dort gelesen oder bearbeitet wird, ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung“, so Kemetmüller.

 

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