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Business, Recht, Steuer

Die steuerliche Behandlung von Spenden für die Ukraine

Barbara Fahringer-Postl ©BDO / Vanessa Hartmann-Gnong

Steuerbegünstigt helfen. Spenden für die Ukraine sind steuerlich begünstigt. Was es hier zu beachten gilt, analysiert das Steuerberatungsunternehmen BDO.

In den vergangenen Wochen haben österreichische Unternehmen Geldspenden für Flüchtlinge aus der Ukraine gesammelt und Güterlieferungen direkt in die Ukraine oder an humanitäre Organisationen vor Ort veranlasst. Das Einkommensteuergesetz erlaubt es den Unternehmern, solche Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn diese im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen, zu denen auch kriegerische Ereignisse und Flüchtlingskatastrophen gehören, getätigt werden und für das Unternehmen werbewirksam sind.

Was zu beachten ist

Barbara Fahringer-Postl, Director beim Steuerberatungsunternehmen BDO, analysiert die steuerlichen Details:

  • Steuerlich werden diese Ausgaben als abzugsfähiger Werbeaufwand eingestuft. Eine betragliche Obergrenze gibt es nicht. Zum Nachweis der Werbewirksamkeit genügen z.B. mediale Berichterstattung, Aussendungen an Kunden oder Spendenhinweise auf der Unternehmenshomepage.
  • Mögliche Empfänger müssen direkt von der ursächlichen Katastrophe betroffen sein oder in diesem Kontext helfen, sodass Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien bzw. Einzelpersonen infrage kommen.
  • Spenden zur Verfolgung bestimmter begünstigter Zwecke an begünstigte Einrichtungen sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von 10% ihres Gewinns und bei Privatpersonen als Sonderausgaben bis zur Höhe von 10% des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass bei Privatpersonen üblicherweise ausschließlich Geldspenden – nicht aber Sachspenden – begünstigt sind. Die begünstigten Zwecke und Einrichtungen sind jedoch relativ eng gefasst.
  • In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt z.B. die (inter)nationale Katastrophenhilfe in Betracht. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen. Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  • Private Spenden werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt.
  • Betriebliche Zuwendungen müssen in die Einkommensteuerveranlagung aufgenommen werden, um die Absetzung als Betriebsausgaben zu bewirken.
  • Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen ins Ausland können unter Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Bestimmungsort der Lieferung in einem in der Verordnung des BMF für Hilfsgüterlieferungen explizit genannten Staat wie z.B. der Ukraine liegt, ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat vorliegt und die Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt wird. Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm betreibt, das die Hilfeleistung vor Ort im genannten Staat bezweckt. Die widmungsgemäße Verbringung wird durch die Übergabe an eine solche Organisation nachgewiesen. Ist die Lieferung entgeltlich, wird sie jedoch nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und darüber hinaus gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, so Fahringer-Postl.

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