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Business, Recht, Tools

VKI erzielt Etappensieg gegen Parship vor Gericht

©ejn

Österreich. „Aufgrund zahlreicher Beschwerden“ zu automatischen Vertragsverlängerungen hat der VKI den Betreiber von Parship und Elitepartner geklagt und nun vor Gericht gepunktet (nicht rechtskräftig).

Konkret hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die PE Digital GmbH eingereicht. Das Unternehmen betreibt die Websites Parship und Elitepartner.

Der VKI erhielt nun laut Aussendung in allen beanstandeten Punkten Recht. So beurteilte das Handelsgericht (HG) Wien mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung als gesetzwidrig. Vor allem wurde auch die zweijährige Bindungsfrist von Parship und Elitepartner als gesetzwidrig eingestuft. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so der VKI.

Der Stein des Anstoßes

Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen ist unter anderem, dass der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen.

Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH bisher nicht ausreichend nach, weil sich im von ihr versandten E-Mail keine Information befand, bis wann die Kündigung erklärt werden konnte, sowie dazu, welche Konsequenz das Unterlassen einer Kündigung hat, so der VKI.

Diese Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen abgerufen werden, indem sie den im E-Mail enthaltenen Link anklickten und sich einloggten. Dies reicht laut Gericht nicht für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung aus. „Damit erfüllte das E-Mail der PE Digital GmbH nicht die Warnfunktion, die laut Gesetz gefordert ist“, so Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI.

Auch die Betreffszeile des E-Mails war nicht ausreichend klar formuliert, heißt es. Und schließlich sah das HG Wien u.a. die Dauer die 24-monatige Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit für unzulässig an.

 

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