Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Bildung & Uni, Business, Recht

RdW: Du sollst die Marke Tirol nicht missbrauchen

©ejn

Innsbruck/Wien. Mit einem Fall von Irreführung durch Verwendung des Tirol-Logos beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe von „Recht der Wirtschaft“ (RdW).

Zu einer Verurteilung wegen Irreführung (§2 UWG) in Sachen Tirol-Logo kam es jetzt vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Inhaberin des Tirol-Logos bzw der Marke ist ein Unternehmen des österreichischen Bundeslandes Tirol, das die Lizenzrechte an Unternehmen vergibt, schildert der Beitrag in der Fachzeitschrift RdW (Verlag LexisNexis).

Das beklagte Unternehmen hatte ursprünglich eine solche Tirol-Lizenz, diese war dann aber ausgelaufen. Dennoch verwendete die Beklagte das Logo weiterhin für zahlreiche Produkte – und zwar sowohl online bei Produktbildern als auch auf Verpackungen im Handel.

Die Problematik

Das Logo des Landes Tirol wird als „offizielles“ Logo wahrgenommen, das die Ansicht des Inhabers zum Ausdruck bringt, die so gekennzeichneten Produkte erfüllten den Förderzweck, heißt es weiter: Verbraucher erkennen das Logo als besondere staatliche bzw staatsnahe Auszeichnung und nehmen an, dass seine Verwendung eine entsprechende Auszeichnung darstellt. Diese Wertschätzung des Landes werde der Beklagten aber aktuell nicht mehr zuteil.

An dieser Einschätzung ändert laut der Entscheidung auch die Tatsache nichts, dass die Markeninhaberin keine fortlaufende Kontrolle ausübt und dass die inhaltlichen Voraussetzungen durch das Unternehmen weiter eingehalten werden: Es hat eben keine gültige Lizenz mehr.

Dass es in der Vergangenheit eine solche hatte, steigert die Irreführung laut OGH sogar noch, weil Verbraucher zwangsläufig annehmen müssen, die Beklagte sei aktuell noch der Auszeichnung würdig. Ob das Logo dabei besonders groß und auffällig oder – wie im gegenständlichen Fall – nur klein auf den Verpackungen abgebildet ist, ändert nichts: „Die Größe der Abbildung einer Auszeichnung korreliert (…) nicht mit der Größe der Wertschätzung des Auszeichnenden“, zitiert RdW.

 

Weitere Meldungen:

  1. Produktpiraterie: Zöllner schnappen viel mehr Produkte
  2. OGH: Eine „Wirtschaftskanzlei“ muss keine Anwaltskanzlei sein
  3. Serbien/EU: Schönherr hilft „bösgläubige“ Marken löschen
  4. Georg Kodek als OGH-Präsident offiziell eingeführt