Österreich. Die Finanzmarktaufsicht hat das Begutachtungsverfahren für die neuen FMA-Vergabestandards für Wohnimmobilienkredite gestartet.
Konkret soll die „Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO)“ die Empfehlungen und Vorgaben des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) zur Begrenzung der systemischen Risiken bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien umsetzen.
Der Ablauf
Die Begutachtungsfrist läuft bis 20. Mai 2022, die Verordnung soll dann mit 1. Juli 2022 in Kraft treten, so die FMA: „Ziel dieses Maßnahmenpaketes ist es, die zunehmenden systemischen Risiken bei der Wohnimmobilienfinanzierung angesichts von Immobilienpreisboom, fragilen Niedrigzinsumfeld sowie der derzeitigen Kreditvergabepraxis zu begrenzen“, halten die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller in einer Aussendung fest. Angesichts des volatilen wirtschaftlichen Umfelds müsse bei der Kreditvergabe die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und nicht die hypothekarische Besicherung des Kredits im Vordergrund stehen.
Die Eckpunkte des neuen Vergabestandards
Entsprechend der Empfehlungen des FMSG und aufbauend auf einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) erlässt die FMA in diesem Verordnungsentwurf folgende Obergrenzen für die Vergabe von Wohnimmobilienfinanzierungen, die ab 1. Juli 2022 neu vereinbart werden:
- Eine maximale Beleihungsquote von 90%, wobei den Kreditinstituten ein Ausnahmekontingent von 20% zugestanden wird.
- Eine Schuldendienstquote von maximal 40% (Ausnahmekontingent: 10%).
- Eine Laufzeit von maximal 35 Jahren (Ausnahmekontingent 5%).
- Insgesamt dürfen aber bei einem Kreditinstitut maximal 20% aller Kredite eine der Obergrenzen überschreiten.
- Um Renovierungen und Sanierungen – insbesondere den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger – zu erleichtern, sind Finanzierungen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von € 40.000 von diesen Vorgaben ausgenommen (dies gilt laut Entwurf für maximal 2% aller einschlägigen Finanzierungen des jeweiligen Instituts, „institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent“).