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Rechtsschutz bei Covid-Klagen: Etappensieg für VKI

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Versicherer. Wüstenrot lehnte Deckungen bei Covid-19-Rechtsstreitigkeiten wegen der „Aus­nahme­si­tua­ti­ons­klausel“ ab. Der VKI klagte dagegen und punktete jetzt vor Gericht, wie schon in einem früheren Fall gegen die Generali (beide nicht rechtskräftig).

Wüstenrot verweigerte im aktuellen Fall die Deckung bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten laut Gericht zu Unrecht, heißt es in einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig (OLG Linz 04.04.2022, 12 R 10/22k). Klagsvertreter war Anwalt Stefan Langer, Wüstenrot wurde von Wirtschaftskanzlei Schönherr vertreten.

Der Streit um den Rechtsschutz

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wüstenrot Versicherungs-AG wegen der sogenannten „Ausnahmesituationsklausel“ geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützten, um Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Worum ging es genau? Laut den Rechtsschutzbedingungen der Wüstenrot bestand kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ (Ausnahmesituationsklausel).

Corona als „Ausnahmesituation“?

Wie schon das Erstgericht beurteilte auch das OLG Linz diese Klausel als intransparent: Das OLG Linz führt aus, dass es nicht ausreicht, dass der „Kern“ der Regelung klar ist; erforderlich ist vielmehr, dass auch die „Ränder“ (einigermaßen) zuverlässig abgegrenzt werden können. Was eine „Ausnahmesituation“ ist, wird nicht erklärt, so der VKI.

Da das OLG Linz die Klausel bereits aufgrund der mangelnden Transparenz für unzulässig erklärt hat, musste es sich nicht mehr damit befassen, ob die Klausel auch gröblich benachteiligend ist. Dennoch bezog es auch hierzu Stellung: Für das OLG Linz bewirkt die Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber jenem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten darf, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich wäre.

Hoffen auf Einlenken

Zuvor hatte auch schon das Oberlandesgericht Wien in einem ähnlichen Fall nach einer VKI-Klage gegen die Generali geurteilt. „Mit diesem Urteil liegt uns nunmehr das zweite Urteil eines Oberlandesgerichtes vor, das eine derartige Ausnahmesituationsklausel für unzulässig erklärt. Dadurch wird der Druck auf die Rechtsschutzversicherer erhöht, die sich bei der Ablehnung der Deckung von Fällen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auf diese oder eine vergleichbare Klausel stützen“, so Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI. Man erwarte sich, dass die Versicherer nun „endlich umdenken“ und Deckung bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten gewähren.

 

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