Wien. Nach Urteilen des OGH und des EuGH werden jetzt kundenfreundlichere Regelungen zum Spätrücktritt bei Lebensversicherungen gesetzlich klargestellt.
Somit werde Rechtssicherheit geschaffen, so Justizministerin Alma Zadić: Die entsprechende Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz wurde im Justizausschuss des Nationalrats nun einhellig angenommen.
Die Neuerungen bei Versicherungen
In der Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 (1446 d.B.) soll der Spätrücktritt bei Lebensversicherungen nach einer Novelle 2018 aufgrund von Urteilen des OGH und des EuGH revidiert werden. Wie Justizministerin Zadić ausführte, wird klargestellt, dass im Fall einer grob fehlerhaften – ebenso wie bei einer überhaupt fehlenden – Rücktrittsbelehrung bei Lebensversicherungen ein „ewiges Rücktrittsrecht“ zusteht.
Per Definition geht es dabei um eine solche Rücktrittsbelehrung, die „derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben“, erläutert die Parlamentskorrespondenz.
Entfallen soll für einen solchen Fall auch der Punkt, dass lediglich der Rückkaufswert zu erstatten wäre. Die Betroffenen sollen Anspruch auf die Rückzahlung eingezahlter Prämien haben und nicht mehr nur auf den Rückkaufswert, so die Justizministerin.
Die Regelungen sollen mit 1. August 2022 in Kraft treten und auch rückwirkend für entsprechende Fälle von Rücktritten gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurden. Damit werde laut Erläuterungen die Rechtsprechung des OGH anwendbar, der schon bisher den betreffenden Paragraphen unangewendet gelassen und bei einem Spätrücktritt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorgenommen habe.
Die Reaktionen
Ulrike Fischer (Grüne), Nurten Yılmaz (SPÖ) sowie Johannes Margreiter (Neos) begrüßten die Klarstellungen für Konsument*innen. Die Änderungen seien wichtig, unterstrich auch Johanna Jachs (ÖVP). Wie sie in der Praxis umgesetzt werden, werde sich zeigen. Harald Stefan (FPÖ) zeigte sich teils skeptisch, etwa was die Beweislast für Jahre zurückliegende Fälle betreffe, signalisierte aber dennoch Zustimmung.