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Business, Recht

Europäischer Betriebsrat für Palfinger mit Baker

Philipp Maier ©Dragan Dok

Maschinenbau. Industriekonzern Palfinger bereitet die Konstituierung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) vor. Wirtschaftskanzlei Baker McKenzie ist behilflich.

In der ersten Maiwoche 2022 trafen laut den Angaben 22 Delegierte aus 16 Ländern im Palfinger-HQ in Salzburg-Bergheim zusammen. Nach intensiven Gesprächen wurde eine Vereinbarung als Grundlage zur Konstituierung des EBR geschaffen, heißt es weiter: „Gerade in herausfordernden Zeiten ist es wichtig, dass man kompetente und weithin anerkannte Gesprächspartner hat. Ich freue mich, dass Palfinger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukünftig europaweit mit einer Stimme sprechen“, so Palfinger-CEO Andreas Klauser.

Unternehmen und Beratungsteam

Die Palfinger Gruppe ist u.a. auf Kran- und Hebelösungen spezialisiert und beschäftigt weltweit rund 11.700 Mitarbeitende in 32 Ländern. Bei der Einrichtung des EBR wurde Palfinger rechtlich von Wirtschaftskanzlei Baker McKenzie Österreich begleitet. Die Beratung übernahm dabei federführend Anwalt Philipp Maier, Partner im Wiener Büro. Das Beratungsteam bestand außerdem aus Silvia Samek und Andrea Haiden. Inhouse wurde das Projekt laut den Angaben von Mateja Pepic (Legal Counsel) gemeinsam mit Roland Lechner (Human Resources EMEA) geleitet.

Das Statement und die Herausforderung

„Es freut uns sehr, dass wir Palfinger bei einem derart wichtigen und zukunftsweisenden Projekt unterstützen durften“, so Philipp Maier, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht im Wiener Büro von Baker McKenzie. Die rechtliche Herausforderung bei der Gründung des Europäischen Betriebsrats lag demnach vor allem bei der Entsendung von Delegierten aus 16 unterschiedlichen Jurisdiktionen in das besondere Verhandlungsgremium.

Dabei mussten österreichische Gesetze mit Bestimmungen aller involvierten Länder verknüpft werden. Der Grund dafür war, dass sich der Entsendungsprozess der Delegierten nach dem jeweiligen nationalen Recht der involvierten Länder richtete, obwohl für die Gründung des Europäischen Betriebsrats primär österreichisches Recht anzuwenden war, so die Kanzlei.

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